BVerwG
2. Mai 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 A 4/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 A 4/07 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12 271,01 EUR (entspricht 24 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.