BGH
30. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - 5 StR 87/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 87/11 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. - dass der Angeklagte im Übrigen (Fall I 4 der Anklageschrift) freigesprochen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider Bellay