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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - III ZR 218/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 218/14 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 - 5 U 1825/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" der Kläger hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 16 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 53.
Unterschrift
861,95 EUR
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanz
LG Dresden; 17.10.2013; 9 O 485/13 / OLG Dresden; 03.06.2014; 5 U 1825/13