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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 02.04.1996 - 1 BvR 661/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 661/96 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
BGH
Normenkette
RNPG § 6
Leitsatz
Zur Frage der Amtsenthebung einer Notarin nach § 6 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386).
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Amtsenthebung als Notarin nach § 6 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) und beantragt, deren Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
1. Die 40-jährige Beschwerdeführerin war von 1980 bis 1990 Richterin am Bezirksgericht Leipzig-Süd, dessen Direktorin sie von 1988 bis 1990 war. Sie erließ in den Jahren 1985 bis 1988 mehrere Strafurteile wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR und wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß § 214 StGB/DDR. In sieben Verfahren verhängte sie Freiheitsstrafen, die von neun Monaten bis zu einem Jahr und fünf Monaten ohne Bewährung reichten; jeweils nach Verbüßung einer Haftstrafe von gut einem halben Jahr setzte sie den Strafrest zur Bewährung aus. Im Februar 1990 schied sie aus dem Richterdienst aus, nachdem ihr dies nahegelegt worden war.
2. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Notarin in eigener Praxis zum 1. Oktober 1990 wurde von der Landesjustizverwaltung mit Bescheid vom 8. Dezember 1992 zurückgenommen, da sie gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Vor dem Bundesgerichtshof blieb die Beschwerdeführerin, die am Oberlandesgericht noch obsiegt hatte, erfolglos. Der Bundesgerichtshof beurteilte in seinem Beschluß vom 5. Februar 1996 die der Beschwerdeführerin angelasteten Urteile als Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Die Beschwerdeführerin habe in sechs Verfahren Strafen verhängt, die in grobem Mißverhältnis zu dem selbst nach den damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls anzunehmenden Unrecht und zur Schuld standen. Darauf, daß derartige Strafen auch von anderen Gerichten in der Deutschen Demokratischen Republik verhängt worden seien, komme es nicht an. Damit sei sie für die Berufsausübung als Notarin, für die strengere persönliche Anforderungen als bei Rechtsanwälten bestünden, ungeeignet.
II. 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG. Nach den vom Bundesverfassungsgericht zu § 1 Abs. 1 RNPG entwickelten Grundsätzen seien die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 6 RNPG nicht gegeben. Dafür sei über die normale Strafrichtertätigkeit eine Verletzung fundamentaler Schutzgüter durch den betroffenen Richter erforderlich. Solche Verstöße könnten ihr nicht angelastet werden. Der Bundesgerichtshof und die Landesjustizverwaltung verkennten, daß die von ihr angewandten Bestimmungen objektiv rechtsverbindlich gewesen seien und daß keine Möglichkeit bestanden habe, Zweifeln über die Verfassungsmäßigkeit der von ihr angewandten Vorschriften nachzugehen. Der Vorwurf der Rechtsbeugung scheide bei ihr offensichtlich aus. Schließlich seien weder der inzwischen verstrichene Zeitablauf noch der Umstand berücksichtigt worden, daß sie ihre Tätigkeit beanstandungsfrei ausübe.
2. Am 26. März 1996 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, um die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs zu erreichen. Ihr drohten unzumutbare Nachteile, da sie ihr Notariat mit der Folge eines nicht mehr wieder gutzumachenden Schadens einem Verweser übergeben müßte.
III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet.
1. Nach §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Wegen der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit, die der Verlust der Notarsbestellung darstellt, sind bei der Auslegung und Anwendung wertungsabhängiger Begriffe strenge Anforderungen zu erfüllen. Die Bestimmung dieser Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bezüglich einer früheren richterlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf eingehender Prüfung.
3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlaß der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden der Beschwerdeführerin durch den Bestellungsverlust schwere und kaum wieder gutzumachende Nachteile. Mit zunehmendem Zeitablauf drohte der Beschwerdeführerin der endgültige Verlust der Mandantschaft. Somit entfiele ihre Existenzgrundlage in dem gewählten Beruf als Notarin unbeschadet der vom Bundesgerichtshof gesehenen Möglichkeit einer Zulassung als Rechtsanwältin voraussichtlich auf Dauer. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, könnte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit vorübergehend weiter ausüben. Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung der Amtsenthebung fallen - auch unter Berücksichtigung des zu schaffenden Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtspflege - weniger ins Gewicht als der zeitweilige Bestellungsverlust, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Beschwerdeführerin derzeit ihre beruflichen Pflichten verletzen oder sich ein sonstiges berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen könnte.
Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht der Beschluß ohne Anhörung des an der Hauptsache beteiligten Staatsministeriums der Justiz.