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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - 3 StR 21/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 21/11 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Oktober 2010 aufgehoben, soweit ein 490 EUR übersteigender Betrag für verfallen erklärt worden ist.
2. Die Revision des Angeklagten W. und die weitergehende Revision der Angeklagten M. werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten W. hat es des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Außerdem hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und Bargeld in Höhe von 4.280 EUR für verfallen erklärt. Mit ihrer Revision erhebt die Angeklagte M. die Sachrüge, der Angeklagte W. beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der angeordnete Verfall von Bargeld in Höhe von 4.280 EUR war in Höhe eines 490 EUR übersteigenden Betrages aufzuheben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte M. erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus den von ihr begangenen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz lediglich die 490 EUR, die sie und der inzwischen verstorbene F. am 9. Juli 2009 vom Mitangeklagten W. als Kaufpreis für bestellte 25 Gramm Heroin erhielten. Das über diesen Betrag hinausgehende sichergestellte Bargeld stammte nach den Feststellungen aus Drogenverkäufen des F. . Eine Beteiligung der Angeklagten M. ist insoweit nicht festgestellt. Der Verfall im objektiven Verfahren ist nicht angeordnet worden.
Unterschrift
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer