BFH, Urteil vom 15.02.2017 - VI R 50/15
FG Düsseldorf 23. März 2015
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BFH 15. Februar 2017

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Sachverhalt
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute; der Kläger erhielt 2012 zwei Dienstwagen zur privaten Nutzung. Die Arbeitgeberin setzte den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1 %-Regelung an, der Kläger begehrte stattdessen die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode unter Anrechnung seiner Leasingraten-Zuzahlungen.

Entscheidungsgründe
Das FG hat ohne Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs die Fahrtenbuchmethode nicht anwenden dürfen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Eigenleistungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil bis zu 0 EUR, ein negativer Vorteil ist ausgeschlossen. Eine doppelte Berücksichtigung der Zuzahlungen ist unzulässig.

Praxishinweis
Für die Fahrtenbuchmethode sind konkrete Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs erforderlich. Eigenanteile des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil nur bis zur Höhe von 0 EUR. Eine doppelte Berücksichtigung von Zuzahlungen bei der Bewertung ist zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 15.02.2017 - VI R 50/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 50/15
Entscheidungsdatum : 15. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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