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Fachbeiträge • 23
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21.10.2024 - 1 BvR 2491/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2491/21 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2491/21 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),
- Bevollmächtigte: (…) -gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2021 - B 1 KR 7/21 B -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Christ, Wolff und die Richterin Meßling gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem für ihr Krankheitsbild nicht zugelassenen Arzneimittel unter Zugrundelegung der im Rahmen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25 <44 f.>) aufgestellten Maßstäbe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die ausschließlich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2021 gerichtete und auf die Rügen von Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beschränkte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die angegriffene Entscheidung aufzeigt. Die angegriffene Entscheidung ist eine prozessuale Entscheidung über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Weder rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Prozessgrundrechten noch enthält sie die erforderliche Auseinandersetzung mit deren prozessualen Erwägungen (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>; 128, 90 <99>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Christ
Wolff
Meßling