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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 04.10.2000 - 28 W (pat) 19/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 19/99 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 19/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 2 904 908
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für Waren der Klassen 2, 1 und 17 eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 904 908
siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der für zahlreiche Waren - u.a. auch der oben genannten Klassen - eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 057 244
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle hat in zwei Beschlüssen den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da es sich bei "Meister" um ein schutzunfähiges Markenelement handele, das zudem begrifflich deutlich von dem Wortbestandteil "Meisterwerk" der jüngeren Marke abweiche.
Hiergegen richtet sich die nach einem Hinweis des Senats auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BlPMZ 1998, 469 - "Meisterbrand" inzwischen zurückgenommene Beschwerde der Widersprechenden.
Die Markeninhaberin beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie führt aus, das Verhalten der Widersprechenden bis zur Beschwerderücknahme habe ausschließlich dazu gedient, die angemeldete Marke zu behindern, was rechtsmißbräuchlich sei und die Kostenauferlegung rechtfertige.
Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. II.
Der Kostenantrag der Markeninhaberin konnte keinen Erfolg haben, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht - auch nach Rücknahme der Beschwerde (§ 71 Abs. 4 MarkenG) - die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Grundsatz geht das Markengesetz davon aus, daß im Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, und fordert besondere Umstände, um im Einzelfall eine Kostenauferlegung zu rechtfertigen.
Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Weder rechtfertigt die bloße Rücknahme der Beschwerde noch die fehlende Begründung von Widerspruch bzw Beschwerde eine Kostenauferlegung (s. schon BPatGE 2, 230), noch ist für den Senat insbesondere ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt seitens der Widersprechenden erkennbar. Insbesondere hat sie ihr Recht aus der Marke nicht in einer nach anerkannten Beurteilungskriterien aussichtslosen Situation im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, zumal in materiell-rechtlicher Hinsicht durchaus Annäherungen im Zeichenaufbau der Kombinationsmarken festzustellen sind. Da die Widersprechende auf den Hinweis des Senats in der Terminsladung auf die nach Einlegung der Beschwerde veröffentlichte "MEISTERBRAND"- Entscheidung des BGH (vgl BlPMZ 98, 469) noch vor der mündlichen Verhandlung ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, kann nach umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage auch nicht etwa ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Widersprechenden festgestellt werden, so daß der Antrag der Markeninhaberin zurückzuweisen war.
Stoppel Grabrucker Martens
prö Abb. 1
Abb. 2