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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - 2 ARs 281/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 281/13 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 281/13 2 AR 193/13
vom
1. August 2013
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: 4.6 jug Ds 290 Js 21146/12 (112/12) Amtsgericht Frankfurt (Oder) Az.: 290 Js 21146/12 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Az.: 3 RWs 589/13 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Az.: 4 Ds 4820 Js 18573/13 Amtsgericht Korbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 2013 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 28. März 2013 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Dem die Tat bestreitenden Angeklagten wird vorgeworfen, als Jugendlicher in Seelow auf dem Bahnhofsvorplatz eine Körperverletzung begangen zu haben.
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hatte die Anklage vom 10. September 2012 zugelassen und Hauptverhandlungstermin auf den 13. Februar 2013 bestimmt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war.
Da der Angeklagte bereits am 19. Oktober 2012 nach Bad Arolsen verzogen war, gab das Amtsgericht Frankfurt/Oder mit Beschluss vom 28. März 2013 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Korbach ab; dieses hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die jedenfalls zu vernehmenden drei Zeugen haben alle ihren Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt/Oder. Das Amtsgericht Frankfurt/Oder ist durch die Eröffnungsentscheidung und die Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Sache vertraut. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Märkisch-Oderland hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück."
Dem tritt der Senat bei.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott