BGH
13. März 2014
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OLG Frankfurt
15. September 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - III ZA 282/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 282/13 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 werden zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 hat der Senat die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 1 U 184/11 - und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2014, das der Senat, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht.
1. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Kläger sich dies wünschen, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
2. Soweit die Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gelangen, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
3. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe erfolgt keine (Neu-)Festsetzung des Streitwerts (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Streitwertabhängige Gerichtsgebühren fallen nicht an. Nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden die dem Gegner entstandenen Kosten nicht erstattet.
Unterschrift
Schlick Reiter
Vorinstanz
LG Wiesbaden; 09.06.2011; 3 O 286/07 / OLG Frankfurt am Main; 05.09.2013; 1 U 184/11