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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.05.2006 - IX ZR 119/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 119/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 119/05
vom
18. Mai 2006
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 480.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanz
LG München I; 02.07.2004; 15 O 20285/03 / OLG München; 25.05.2005; 15 U 4101/04