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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - V ZA 8/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 8/19 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 3.000 EUR festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert unzutreffend ist, liegen nicht vor. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil unabhängig von der Beschwer statthaft ist, ist auf ein Urteil, durch das - wie hier - eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen worden ist, nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, juris Rn. 1 sowie Beschluss vom 2. April 1982 - V ZR 293/81, NJW 1982, 2071, 2072 zu § 547 ZPO a.F.).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanz
LG Verden; 10.04.2019; 2 S 57/18