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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 9 W (pat) 371/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 371/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 43 863
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Gegen das am 13. September 1999 angemeldete und am 24. Februar 2005 veröffentlichte Patent 199 43 863 ist am 23. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 am 22. Juni 2007 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 a. F. begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst
Ko