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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.11.2002 - 33 W (pat) 102/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 102/02 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 102/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 70 498
BPatG 152 10.99 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2000 und vom 13. Dezember 2001 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 70 498 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 777 139 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 28. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke 398 70 498 und der Widerspruchsmarke 777 139 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Pflaster; Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet.
Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt und die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Auf die Erinnerung des Markeninhabers hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 13. Dezember 2001 die vorgenannte Entscheidung teilweise aufgehoben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Veterinärmedizinische Erzeugnisse; Pflaster; Desinfektionsmittel, Fungizide, Herbizide" angeordnet worden ist, und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler Kätker v. Zglinitzki
Na