Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.04.2021 - 19 W (pat) 36/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 36/20 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 36/20 Verkündet am 21. April 2021 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
ECLI:DE:BPatG:2021:210421B19Wpat36.20.0 beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - hat die am 22. November 2019 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung "Beweissicherung im Rahmen einer Unfallflucht und Diebstahl" durch Beschluss vom 30. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift DE 10 2013 010 194 A1 (D1) nicht neu sei (§ 3 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Dezember 2020 eingelegte Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2020 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: (einziger) Patentanspruch vom 6. Juli 2020, beim DPMA eingegangen am 7. Juli 2020 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 5 vom 6. Juli 2020, beim DPMA eingegangen am 7. Juli 2020.
Der Patentanspruch vom 6. Juli 2020 lautet:
"Verfahren zur Beweissicherung und Ermittlung eines Schädigers oder eines Schädigenden Ereignisses mittels automatisch im variablen Risikobereich gefertigten Bilddateien mittels Minikameras nebst Zensoren im Bereich 360°, das dadurch gekennzeichnet ist, dass bei jedem fremd verursachten Sachschaden Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt und gespeichert werden."
Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2021 u. a. darauf hingewiesen, dass er die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift DE 10 2013 010 194 A1 (D1) für entscheidungserheblich halte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Prüfungsstelle den Gegenstand des Anspruchs vom 6. Juli 2020 zu Recht als nicht neu erkannt hat (§ 3 PatG).
1. Die Erfindung betrifft die Beweissicherung und die Ermittlungshilfe im Rahmen von Unfallflucht bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen, bei Personenschäden, aber auch bei Diebstahl (Beschreibung vom 6. Juli 2020 Seite 1 Abschnitt 1). Nach den Angaben in der Beschreibung gebe es im Stand der Technik eine Reihe von Alarmanlagen, die ein Fahrzeug bei Beschädigung oder Diebstahl durch abschreckende Wirkung (Alarmton) schützten. Ein System, mit dem Beweise gesichert würden, damit der Schädiger oder das schädigende Ereignis ermittelt und zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden könnten, existiere in diesem Umfang hingegen nicht. Mittels der Erfindung werde die Ermittlung von Schädigern und/oder des schädigenden Ereignisses, sei es Unfallflucht oder Diebstahl, wesentlich besser erfolgen können (Seite 3 Absatz 2).
Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt die Anmeldung im einzigen Anspruch vom 6. Juli 2020 ein Verfahren vor, das sich unter Korrektur des offensichtlichen Fehlers im Merkmal 3 wie folgt gliedern lässt:
1 Verfahren zur Beweissicherung und Ermittlung eines Schädigers oder eines schädigenden Ereignisses 2 mittels automatisch im variablen Risikobereich gefertigten Bilddateien 3 mittels Minikameras nebst Sensoren 2.1 im Bereich 360°, das dadurch gekennzeichnet ist, dass 2.2 bei jedem fremd verursachten Sachschaden 2.3 Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt 2.4 und gespeichert werden.
2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als maßgeblichen Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (FH bzw. Bachelor) mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von Alarmanlagen sowie von Alarmverfolgungs- und Überwachungssystemen für Kraftfahrzeuge zu Grunde. Zur Beurteilung von Fragen, die die Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere hinsichtlich des Anlasses, des Umfangs und der Dauer der Datenaufzeichnung zieht dieser Fachmann eine juristisch vorgebildete Person hinzu.
3. Einige Merkmale des Anspruchs bedürfen der näheren Betrachtung:
a) Minikameras (Merkmal 3) versteht der Fachmann als miniaturisierte elektronische Kameras insbesondere zur Aufnahme von Videos, also von Bewegtbildern (vgl. Beschreibung Seite 1 Absatz 2: per Video aufgezeichnet; Anspruch 1 Merkmal 2: gefertigte Bilddateien; Merkmal 2.3: Bilder … gefertigt). Dem Fachmann ist bekannt, dass elektronische Kameras üblicherweise visuelle Bildsensoren aufweisen.
b) Welche Sensoren (Merkmal 3) nebst den Minikameras bei dem beanspruchten Verfahren Verwendung finden sollen, lässt der Anspruch offen. Die nicht patentbeschränkende Beschreibung spricht von Drucksensoren und/oder visuellen Sensoren (Seite 2 Absatz 2, Seite 4 Absatz 4, Seite 5 Absatz 5).
c) Bilddateien im Bereich 360° (Merkmale 2, 2.1) zu fertigen, versteht der Fachmann im Lichte der Beschreibung dahingehend, dass diese einen lückenlosen Bereich einer fiktiven Kugel um das Fahrzeug abdecken, also den Bereich neben, unter und über dem Fahrzeug (Seite 1 Absatz 2).
d) Automatisch gefertigte Bilddateien (Teil des Merkmals 2) bzw. automatisch zur Beweissicherung gefertigte und gespeicherte Bilder (Merkmale 2.3 und 2.4) sollen nicht anlasslos permanent, sondern durch automatisch aktivierte Bildaufzeichnung beim Erkennen fremd verursachten Sachschadens (Merkmal 2.2) gefertigt werden (Seite 5 Absatz 5, Seite 1 Absatz 3).
Nach der nicht patentbeschränkenden Beschreibung aktivieren sich Drucksensoren und/oder visuelle Sensoren bei einem Diebstahl des gesamten Fahrzeuges aber auch dann, wenn das Fahrzeug aufgebrochen wird oder aber auch beispielhaft "nur" etwas aus dem Fahrzeuginterieur durch Hineinlangen über ein geöffnetes Fenster oder beim Cabriolet über das geöffnete Dach in den überwachten Raum eingedrungen wird (Seite 2 Absatz 2). Zur lückenlosen und beweissichernden Ermittlung sind auch Minikameras nebst Sensoren am Unterboden des Fahrzeuges zu installieren, sodass auch im Falle des Überschlagens oder eines seitlichen Kippens des Fahrzeuges ausreichend Bilddateien für die Ermittlung des schädigenden Ereignisses und des Schädigers gefertigt werden (Seite 2 Absatz 1). Die Aktivierung der Sensoren erfolgt visuell mittels (eines) variabel einstellbaren Programms, beispielhaft ab 10 mm, sobald Sensor und/oder Programm das eintretende Risiko der Beschädigung oder des Diebstahls erkennen, und parallel auch haptisch mittels (eines) variabel einstellbaren Drucksensors, beispielhaft bei kleinster Erschütterung bei Beschädigung/Kratzer mittels Schlüssel oder Schraubenzieher/Nagel im Lack (Seite 1 Absatz 3).
e) Den variablen Risikobereich (Teil des Merkmals 2) versteht der Fachmann mangels Definition in der Anmeldung als den "Bereich 360°" (Merkmal 2.1), in dem ein Schädiger handeln oder in dem ein schädigendes Ereignis stattfinden kann.
f) Gespeichert (Merkmal 2.4) werden die Bilder zentral im Fahrzeug, optional auch extern, auf einem Datenträger (Seite 1 Absatz 2).
4. Der Gegenstand des Anspruchs vom 6. Juli 2020 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift DE10 2013 010 194 A1 (= D1) nicht neu (§ 3 PatG).
4.1 Entgegen der Auffassung des Anmelders gehört die Schrift D1 mit ihrem gesamten Inhalt zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs in Betracht zu ziehen ist.
Denn der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG). Deutsche Patentanmeldungen werden mit dem Zeitpunkt ihrer Offenlegung oder Veröffentlichung Stand der Technik (Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn 43; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 3 Rn 28). Bei Identität des älteren und jüngeren Anmelders gilt nichts Besonderes; auch dann gehört der gesamte Inhalt der älteren Anmeldung - ob beansprucht oder nicht - zum Stand der Technik (Schulte/Moufang, a. a. O., § 3 Rn 83; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 3 Rn 40; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 3 Rn 75).
Der Beschwerdeführer wendet insoweit ein, wegen der grundgesetzlichen Garantie des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG bleibe ausschließlich er geistiger Eigentümer seiner älteren Patentanmeldung 10 2013 010 194.8, weshalb auch allein er die technische Lehre in seiner älteren Anmeldung selbst "nachbessern" und in weiteren Patentanmeldungen verwerten dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die ältere Anmeldung 10 2013 010 194.8 nicht Stand der Technik geworden, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands der jüngeren Patentanmeldung verwendet werden könne. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der Beschwerdeführer auf Mes, PatG GebrMG, 4. Aufl., § 1 Rn 2 und BVerfG GRUR 2001, 43.
Dieser Einwand greift nicht durch. Denn der Senat kann nicht erkennen, dass die Regelung des §3 Abs. 1 Satz 2 PatG eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen würde. Auch der vom Beschwerdeführer genannten Kommentarmeinung und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich Derartiges nicht entnehmen.
Die Schrift D1, die am 18. Dezember 2014 offengelegt wurde, gehört daher auf Grund der eindeutigen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG mit ihrem gesamten Inhalt zum Stand der Technik, der bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands der jüngeren Anmeldung 10 2019 008 124.2 mit dem Anmeldetag 22. November 2019 zu berücksichtigen ist. 4.2 Die Schrift D1 offenbart dem Fachmann ein Verfahren mit allen Merkmalen des Anspruchs. So beschreibt die Schrift D1 auf Seite 2/5, Absatz 0004 ein System, bestehend aus einer Anordnung verschiedener zusammengeschalteter Baugruppen, welches kontinuierlich einen geeigneten Raum um das zu schützende Fahrzeug (360°) per Video aufzeichnet und automatisch nach einer festzulegenden/wählbaren Zeit alle Daten unwiderruflich und verlässlich löscht. Hierzu werden Minikameras (Teil des Merkmals 3) so am und im Fahrzeug installiert, dass ein lückenloser Bereich um das Fahrzeug (360° - wie eine fiktive Kugel) per Video aufgezeichnet (Merkmal 2.1) und in einem gegen Hitze und Beschädigung gesondert gesicherten Datenträger abgespeichert wird (Merkmal 2.4). Im Falle einer Schädigung, sei es bei Unfallflucht oder Diebstahl, werden die hochauflösenden Bilder/Bilddateien zum Schädiger mittels der Beweismittel führen (Merkmal 1). Weiterhin beschreibt die Schrift D1 auf Seite 4/5 linke Spalte Absatz 3 eine Anordnung von Sensoren (Rest des Merkmals 3) "für einen schädigenden Anstoß z. B. ab 5 km/h Differenzgeschwindigkeit, aber auch die Inbetriebnahme ohne die Einschaltfunktion aufgrund eines Anstoßes zur Absicherung bei längerem Parken bei potentiellem Diebstahl". Ob diese Textstelle in der Schrift D1 auf einer unzulässigen Änderung der älteren Anmeldung basiert oder nicht, kann dahinstehen, denn der gesamte Inhalt der Schrift D1 wurde mit ihrer Offenlegung Stand der Technik. Somit offenbart die Schrift D1 auch, dass bei einem Anstoß oder Diebstahl, also bei jedem (erkannten) fremd verursachten Sachschaden, Bilder zur Beweissicherung automatisch gefertigt werden (Merkmale 2, 2.2 bis 2.4).
Da der Schrift D1 alle Merkmale des Anspruchs vom 6. Juli 2020 entnehmbar sind, ist dessen Gegenstand nicht neu (§ 3 PatG).
4.3 Mit den Einwänden, die Schrift D1 offenbare weder ein Verfahren zur Beweissicherung mittels Unterbodenkamera(s) und Drucksensor(en) noch eine Speicherung der Bilddateien auf einem Datenträger, der gegen Hitze und Beschädigung geschützt sei und offenbare auch nicht die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Denn derartige Verfahrensmerkmale sind nicht Teil des im Patentanspruch definierten Gegenstands der Erfindung. Im Übrigen hätte auch die Aufnahme dieser Verfahrensmerkmale in einen Patentanspruch zur Überzeugung des Senats nicht zu einem Gegenstand geführt, der auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
5. Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt
werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Ri'inBPatG Dorn Arnoldi Dr. Haupt ist erkrankt und deshalb gehindert, ihre Unterschrift beizufügen
Kleinschmidt
prö