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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.06.2018 - 29 W (pat) 6/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 6/18 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
Aktenzeichen
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2018:080618B29Wpat6.18.0 betreffend die Marke … (Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Löschungsverfahren … Lösch)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 8. Juni 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der am 16. Januar 2018 durch den Beschwerdeführer eingelegten Beschwerde ist ein im Löschungsverfahren ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 2. Januar 2018.
Mit dem vorgenannten Beschluss sind die vom Löschungsantragsteller der Markeninhaberin zu erstattenden Kosten für das Löschungsverfahren antragsgemäß auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 500.000 EUR auf 4.196,90 EUR festgesetzt worden.
Der Senat hatte bereits im Verfahren … am 9. August 2017 festgestellt, dass die Höhe des Gegenstandswertes von 500.000 EUR zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache im Löschungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2016 bestandskräftig festgesetzt worden war. Die gegen den Löschungsbeschluss eingelegte Beschwerde des Löschungsantragstellers und hiesigen Beschwerdeführers galt gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt. Damit war auch die Entscheidung über den Gegenstandswert bestandskräftig geworden.
Mit seiner Beschwerde vom 15. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Gründen geltend, es lägen keine Umstände vor, die eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 500.000 EUR rechtfertigten. Gegen die Richtigkeit der Höhe der Kostenfestsetzung auf 4.196,90 EUR - ausgehend von einem Gegenstandswert in der vorgenannten Höhe - hat er sich dagegen nicht gewendet.
II.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist nach § 63 Abs. 4 Satz 3 MarkenG die Beschwerde statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 63 Abs. 4 Satz 4 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Zustellung ist am 6. Januar 2018 erfolgt, die Beschwerde fristgerecht am 16. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. In dem angegriffenen Beschluss wird auf der Grundlage des bereits rechtskräftig festgestellten Gegenstandswertes von 500.000 EUR die Höhe der vom Kostenschuldner zu tragenden Kosten festgesetzt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde jedoch nicht gegen die Höhe der festgesetzten Kosten, sondern ausschließlich gegen die Höhe der Festsetzung des Gegenstandswertes über einen Betrag von 500.000 EUR. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Höhe der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht mehr angegriffen werden. Der Senat hat den Beschwerdeführer bereits im Verfahren … darauf hingewiesen, dass mit Bestandskraft des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2016 neben der Entscheidung in der Hauptsache auch endgültig über die Höhe des Gegenstandswertes entschieden wurde.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten wurde von der Markenabteilung zu Recht auf 4.196,90 EUR festgesetzt. Bezüglich der Berechnung wird auf den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:}Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth
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