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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.04.2008 - 6 C 15/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 15/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. April 2008 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 20.12.2007; VGH 6 S 2936/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 01. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2007 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2007 unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Daher kommt auch die nachgereichte Verlängerung der Begründungsfrist nicht in Betracht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Dr: Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich