BGH
7. Januar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.01.2009 - V ZB 160/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 160/08 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008) - Kassenzeichen: 780008148408 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der Beschwerdeführer "in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gewährten Frist von der Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht.
Unterschrift
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanz
LG Dortmund; 17.11.2006; 9 T 781/06 u. 782/06 / OLG Hamm; 10.01.2007; 1 W 46/06