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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.02.2006 - 7 W (pat) 367/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 367/03 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 367/03 Verkündet am 1. Februar 2006 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 11 034
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 18. Februar 2004 unter Streichung des Wortes "mindestens" in Patentanspruch 1, Zeile 5, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen die am 13. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 11 034 mit der Bezeichnung "Haltevorrichtung mit austauschbarer Transpondereinheit" ist am 13. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 neue Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 18. Februar 2004 unter Streichung des Wortes "mindestens" in Patentanspruch 1, Zeile 5, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik sind im Einspruchsverfahren die Druckschriften EP 0 586 083 A2 (E1), WO 95/15622 (E2) und US-PS 5 864 323 genannt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Identifikation und Kennzeichnung von Druckgasflaschen, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung einer Haltevorrichtung und eine elektronische Einheit als getrenntes bei Öffnung der Haltevorrichtung entnehmbares Bauteil enthält, wobei die Haltevorrichtung ein Haltering ist, der aus zwei halbkreisförmigen Teilen zusammengefügt wird, die Haltevorrichtung zur Befestigung am Flaschenhalsring einer Druckgasflasche vorgesehen ist und die elektronische Einheit einen elektronischen Datenträger, eine ringförmige Antenne und einen ringförmigen Träger enthält."
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zu schaffen, die Nachteile des Standes der Technik vermeidet und eine Auswechselbarkeit oder Weiterverwendung der elektronischen Einheit erlaubt, wenn die Haltevorrichtung wegen Beschädigung ausgetauscht werden muss (Sp. 1 Z. 35 bis 39).
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Patentanspruch 7 betrifft eine Druckgasflasche mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 Patentgesetz durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht zurück auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 und 10, die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 9 unter Anpassung deren Rückbeziehung.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der verteidigten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu.
In der EP 0 586 083 A2 (B1) ist eine Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Identifikation und Kennzeichnung von Druckgasflaschen beschrieben, bei der eine ringförmige elektronische Einheit (42, 44) in einem aus einem Unterteil (38) und einem Deckel (36) bestehenden ringförmigen Gehäuse angeordnet ist. Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass die Haltevorrichtung für die elektronische Einheit aus zwei halbkreisförmigen Teilen zusammengefügt wird.
Die WO 95/15622 (E2) betrifft ebenfalls eine Vorrichtung mit elektronischem Datenträger zur Identifikation und Kennzeichnung von Druckgasflaschen. Die Vorrichtung weist eine Träger- bzw. Haltevorrichtung (6) und eine elektronische Einheit mit Transponder (7) und Antenne (8) auf. Der Transponder kann als herausnehmbarer Stift ausgebildet sein. Die Haltevorrichtung ist entweder an einer Stelle geschlitzt und an einer gegenüberliegenden Stelle flexibel (Fig. 5, Fig. 8) oder zweiteilig (Fig. 6) ausgebildet. Bei der zweiteiligen Ausführung ist ein Teil kleiner als der andere. Die Antenne ist fest im Träger eingebettet, so dass auch bei einer zweiteiligen Ausführung des Trägers und Ausbildung des Transponders als Stift die elektronische Einheit nicht als getrenntes, bei Öffnung der Haltevorrichtung entnehmbares Bauteil ausgebildet ist.
Die in der US-PS 5 864 323 (E3) beschriebene Vorrichtung ähnelt in wesentlichen Punkten der Vorrichtung gemäß der Entgegenhaltung E1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß der EP 0 586 083 A2 (E1) wird zwar offenbar die elektronische Einheit als vorgefertigtes Bauteil bei der Montage in die aus zwei ringförmigen Teilen bestehende Haltevorrichtung eingelegt (Fig. 2). Von einer späteren Öffnung der Haltevorrichtung und einer Entnahme oder einem Austausch der elektronischen Einheit ist in der Entgegenhaltung aber keine Rede. Zwar ist nicht ausdrücklich angegeben, dass die beiden Teile der Haltevorrichtung unlösbar miteinander verbunden werden, und auch aus der Figur 3 ist Derartiges nicht ersichtlich. Der Fachmann wird jedoch davon ausgehen, dass die beiden Teile miteinander verklebt oder anderweitig fest miteinander verbunden werden. Dies insbesondere deshalb, weil in der Beschreibung (Sp. 4 Z. 54 bis Sp. 5 Z. 20) ausgeführt ist, dass die gesamte Vorrichtung vor dem erstmaligen Füllen einer Flasche nach Abschrauben des Ventils auf den Flaschenhals aufgesetzt und daran z. B. durch Ankleben (Sp. 5 Z. 10) befestigt wird. Jedenfalls gibt es in der Druckschrift keine Anregung dafür, die Haltevorrichtung aus zwei halbkreisförmigen Teilen zusammenzusetzen.
In der WO 95/15622 (E2) ist zwar eine zweiteilige Vorrichtung beschrieben und es mag auch noch naheliegend sein, die beiden Teile gleich groß, d. h. halbkreisförmig auszubilden. Dies führt aber noch nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents, denn bei diesem ist die elektronische Einheit als ein ringförmiges aus der zweiteiligen Haltevorrichtung herausnehmbares Element ausgebildet.
Auch bei einer gemeinsamen Betrachtung der Druckschriften E1 und E2 ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Vorrichtung nach der Druckschrift E2 ist nämlich geteilt, um sie bei aufgesetztem Flaschenventil am Flaschenhals befestigen zu können. Demgemäß würde der Fachmann bei einer nicht in der Trägervorrichtung der integrierten elektronischen Einheit, wie sie aus der Druckschrift E1 entnehmbar sein mag, diese wie die Trägervorrichtung teilen, um sie mit dem Träger am Flaschenhals anbringen zu können. Da die US-PS 5 864 323 im hier interessierenden Zusammenhang nicht über die EP 0 586 083 A2 hinaus geht, führt auch die zusätzliche Berücksichtigung dieser Druckschrift nicht zur Lehre des angefochtenen Patents in der verteidigten Fassung.
Der Patentanspruch 1 und mit ihm die auf Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gerichteten Patentansprüche 2 bis 6 und der auf einer Druckgasflasche mit einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6 gerichtete Patentanspruch 7 sind somit gewährbar.
gez. Unterschriften