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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.04.2022 - VIa ZR 201/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIa ZR 201/21 |
| Entscheidungsdatum : | 4. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
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Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zwar hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellung, nicht die Klägerin, sondern ihr Vater sei (erster) Käufer des Kraftfahrzeugs im Mai 2010 gewesen, die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach Erwerb des Fahrzeugs von ihrem Vater im November 2010 gemäß § 852 Satz 2 BGB rechtsfehlerhaft nicht an diesen Zeitpunkt, sondern an den Zeitpunkt des Erwerbs des Vaters der Klägerin im Mai 2010 angeknüpft. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis aber zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin trägt in dritter Instanz vor, sie und ihr Vater hätten anschließend "konkludent einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen". Aufgrund des gestaffelten Erwerbs finden im Verhältnis der Parteien die vom VII. Zivilsenat für Gebrauchtwagenkäufe aufgestellten Grundsätze Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris Rn. 30; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 45; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 39), so dass der Klägerin ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB schon dem Grunde nach nicht zusteht.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 EUR.
Unterschrift
Menges Krüger Götz
Rensen Wille
Vorinstanz
LG Memmingen; 08.02.2021; 25 O 1327/20 / OLG München in Augsburg; 29.07.2021; 24 U 1254/21