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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 C 20/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 C 20/06 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Oldenburg; 22.03.2006; VG 11 A 3583/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 22. März 2006 ist wirkungslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da sich bei der gebotenen summarischen Betrachtung nicht absehen lässt, welche Erfolgsaussichten das Revisionsverfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses gehabt hätte, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet, dass die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Kley van Schewick Dr. Dette