BVerwG
21. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2008 - 2 B 37/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 37/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juli 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister beschlossen:
Das Verfahren der Anhörungsrüge wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
Der Kläger hat seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.