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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.04.2005 - 6 W (pat) 74/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 74/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 40 632.0-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schneider und Müller
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Vorrichtung zum Aufhängen von Sportgeräten
Anmeldetag: 18. August 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, Beschreibung Seiten1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, 5 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 18. August 2001 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Aufhängen von Sportgeräten" eingegangene Patentanmeldung 101 40 632.0-25 mit Beschluss vom 4. Juli 2002 zurückgewiesen, weil einer der Gegenstände des mit Eingabe vom 15.5.2002 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 200 09 896 U1 und die CH 675 744 A5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungsverfahren ist darüber hinaus noch die DE-PS 97 435 in Betracht gezogen worden. Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben mit Eingabe vom 24. März 2005, eingegangen am 29. März 2005 neue Ansprüche 1 bis 20 sowie eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 20 vorgelegt.
Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum lösbaren Aufhängen von Sportgeräten (5) oberhalb eines Bodens (4) an einer relativ zum Boden (4) ortsfesten und oberhalb des Bodens (4) angeordneten Einrichtung (6), die z.B. durch ein am Boden (4) befestigtes und/oder auf dem Boden (4) aufgestelltes Gerüst oder durch eine Decke einer Halle, insbesondere Stadthalle oder Sporthalle, gebildet ist - mit einem Tragrahmen (2) und einer Höheneinstelleinrichtung (3) zum vertikalen Verstellen eines Tragrahmens (2) zwischen Boden (4) und Einrichtung (6), - wobei die Höheneinstelleinrichtung (3) wenigstens eine oberhalb des Bodens (4) an der Einrichtung (6) befestigte Halterung (15) sowie wenigstens ein Kraftübertragungsmittel (14) aufweist, das am Tragrahmen (2) angreift und zwischen Tragrahmen (2) und Halterung (15) Vertikalkräfte überträgt, mit denen der Tragrahmen (2) in vertikaler Richtung zwischen einer abgesenkten Bodenstellung und einer angehobenen Funktionsstellung verstellbar ist, - wobei der Tragrahmen (2) an seiner in der Funktionsstellung dem Boden (4) zugewandten Unterseite Befestigungsmittel (9) aufweist, mit denen wenigstens ein Sportgerät (5) oder eine Sportgeräteeinheit am Tragrahmen (2) lösbar befestigt ist." Die Anmelder beantragen,
das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, Beschreibung Seiten 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, 5 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift.
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 19 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 20 sind zulässig.
Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit den im ursprünglichen Anspruch 21 aufgeführten Angaben und der Angabe aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 3, Absatz 1, wonach am Tragrahmen auch eine Sportgeräteeinheit lösbar befestigt ist.
Die Ansprüche 2 bis 20 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 20.
2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum lösbaren Aufhängen von Sportgeräten oberhalb eines Bodens an einer relativ zum Boden ortsfesten und oberhalb des Bodens angeordneten Einrichtung, die z.B. durch ein am Boden befestigtes und/oder auf dem Boden aufgestelltes Gerüst oder durch eine Decke einer Halle, insbesondere Stadthalle oder Sporthalle, gebildet ist (vgl Anspruch 1). Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung dieser Art zu schaffen, mit deren Hilfe das Anbauen, Abbauen und Austauschen von Sportgeräten vereinfacht ist. Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebene Vorrichtung.
b) Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist neu. Offensichtlich betrifft keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Vorrichtung mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
c) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Architekt mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausstattung von Sporthallen anzusehen.
Die Erfindung beruht auf dem Grundgedanken, einen Tragrahmen vorzusehen, an dem einerseits verschiedene Sportgeräte relativ leicht lösbar angebracht werden können und der andererseits mit Hilfe einer Höheneinstelleinrichtung zwischen einer bodennahen Bodenstellung, in der das Anbauen, Abbauen und Austauschen der einzelnen Sportgeräte bequem durchführbar ist, und einer vom Boden entfernten Funktionsstellung verstellbar ist, in der die daran angebrachten Sportgeräte die dafür vorgesehen Aufhängehöhe aufweisen (vgl S. 3 Abs. 1 der Beschreibungseinleitung).
Dieser Grundgedanke ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zu entnehmen und daher auch bei einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen aus diesem nicht herleitbar. Die DE 200 09 896 U1 betrifft eine transportable Vorrichtung, bei der an einem Mast (3) eine Tragvorrichtung mit Trägern (2) zur Halterung von bühnentechnischen Gerätschaften höhenverstellbar angeordnet ist. Einen ortsfest, z.B. an einer Hallendecke, höhenverstellbar angeordneten Tragrahmen weist die bekannte Vorrichtung nicht auf, und die DE 200 09 896 U1 enthält auch darüber hinaus nichts, was den Fachmann veranlassen könnte, einen Bezug zwischen der bekannten Vorrichtung und einer Aufhängung von Sportgeräten herzustellen. Auch die beiden übrigen Druckschriften stellen lediglich einen weiter abliegenden Stand der Technik dar. Die CH 675 744 A5 betrifft eine Bühne für z.B. Theateraufführungen mit auf Deckenschienen (5) fahrbaren Bühneneinrichtungen, wobei die Deckenschienen (5) offensichtlich ortsfest befestigt sind. Die Entgegenhaltung hat keinen Bezug zu einer Anbringung von Sportgeräten und sie kann dem Fachmann auch schon deshalb eine höhenverstellbare ortsfeste Anordnung eines Tragrahmens entsprechend dem Anspruch 1 nicht nahelegen, weil bei ihr eine höhenverstellbare Anbringung der Deckenschiene (5) keinen Sinn haben würde.
Die im Zurückweisungsbeschluss nicht mehr aufgegriffene DE-PS 97 435 betrifft eine Vorrichtung zum Bewegen von Personen im Bühnenraum mittels dreier vom Schnürboden herabhängender Seile (vgl. den Anspruch 1). Ein Bezug zu der Anbringung von Sportgeräten an einem ortsfest und höhenverstellbar angeordneten Tragrahmen ist hier ebenfalls nicht gegeben.
Der geltende Anspruch 1 ist mithin gewährbar. d) Die Unteransprüche 2 bis 20 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Dr. Lischke Riegler Schneider Müller
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