AG Düsseldorf
29. November 2012
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LG Düsseldorf
8. Juli 2013
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BGH
18. September 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.09.2013 - I ZA 8/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZA 8/13 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Schuldners vom 16. Juli 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zu verstehen, weil diese als einziges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. Juli 2013 in Betracht kommt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts nicht statthaft ist. Weder wird im Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bestimmt, noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 mwN).
Unterschrift
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanz
AG Düsseldorf; 29.11.2012; 28 C 14418/12 / LG Düsseldorf; 08.07.2013; 22 T 8/13