BVerfG
23. Juni 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 23.06.2025 - 2 BvQ 40/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 40/25 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 40/25 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
"Frau (…), Richterin des Amtsgerichtes Lichtenfels und allen Beteiligten in diesem Fall und wiederholt der Staatsanwaltschaft in Coburg und alle Beteiligten im Fall 3 Ds 211 Js 10662/23" Einhalt zu gebieten Antragsteller: (…), hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Juni 2025 einstimmig beschlossen:Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er wurde nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, Rn. 2). Der Antragsteller hat weder die angegriffenen Hoheitsakte konkret bezeichnet noch sie vorgelegt oder den Inhalt oder die zugrundeliegenden Sachverhalte in einer nachvollziehbaren Weise geschildert. Zudem hat er nicht dargelegt, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch