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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - IX ZB 173/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 173/05 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 7. Juli 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.
Unterschrift
Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak