BVerfG
5. Oktober 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017 - 2 BvR 194/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 194/16 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |