Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2011 - 1 WDS-AV 3/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-AV 3/11 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Mai 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-AV 3.11
werden
die vom Bund an den Antragsteller nach dem Bescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis vom 21. September 2010 (Az.: Fü S/Pers- Az.: 25-05-00/04-10) zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf
309,40 EUR
(in Worten: dreihundertneun 40/100 EUR)
festgesetzt.
Gründe
I Der Generalinspekteur der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat für das vorgerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren, welches durch Abhilfe beendet wurde, im oben genannten Bescheid folgende Kostengrundentscheidung getroffen:
3. ... Ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen trägt der Bund. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 beim Truppendienstgericht Nord - 5. Kammer -, dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 30.03.2011 vorgelegt, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen:
"Geschäftsgebühr in Verfahren nach der WBO
§ 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 260,00 EUR
19 % Unsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR
Gesamtbetrag 309,40 EUR"
Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Er teilte mit Schreiben vom 13. April 2011 (Az.: III WBL-AV 32/11) mit, dass gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten des Antragstellers keine Einwendungen erhoben werden.
II Die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge gehören zu den notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Der Kostentatbestand Nr. 2400 KV RVG ist vorliegend erfüllt, da es sich nach Vorbemerkung 2.4 Nr. 2 um ein Beschwerdeverfahren nach der WBO mit der weiteren gerichtlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht
- Wehrdienstsenate - gehandelt hat.
Die von den Bevollmächtigten bestimmte Gebühr in Höhe von 240 EUR ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.
Dem Antrag war daher ohne Absetzungen zu entsprechen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, 4. Mai 2011
Unterschrift
Sprengel, Oberamtsrat