BVerwG
19. April 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 5 PKH 2/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 2/12 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 05.03.2012; OVG 3 LA 3/12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, worauf dieses ausdrücklich hingewiesen hat, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).