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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 KSt 1000/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 KSt 1000/06 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 KSt 1000.06 (4 A 1010.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz in den vorläufigen Kostenrechnungen vom 11. Januar 2005 bis 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung der Kläger vom 3. Februar 2006 gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005 über die Festsetzung der Gerichtskosten für die so genannten Passivkläger, ist dahin gehend auszulegen, dass sie sich gegen alle Kostenansätze richtet, die gegen die Kläger dieses Verfahrens in dem Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis 23. Februar 2005 ergangen sind.
Die Erinnerung ist als solche zulässig, in der Sache aber erfolglos.
Die Kostenrechnungen sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) zum 1. Juli 2004 wird nunmehr vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Ausnahmen davon sind in § 6 Abs. 2, 3 und 4 GKG geregelt. Zu den Ausnahmen gehört die Aussetzung aufgrund der Bildung von Musterverfahren nicht. Der § 9 GKG, auf den sich die Erinnerungsführer berufen, regelt die Fälligkeit lediglich subsidiär gegenüber den §§ 6 bis 8 GKG. Soweit in diesen Vorschriften eine Regelung über ein in § 1 GKG aufgeführtes Verfahren getroffen wurde, ist § 9 GKG nicht anwendbar. Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind bereits durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG erfasst. Die Kostenbeamtin ist durch § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung verpflichtet "die Kosten alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen, soweit nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. § 14 der Kostenverfügung sieht insoweit Ausnahmen vor, wobei jedoch dessen Anwendbarkeit auf die Aussetzung von Musterverfahren nicht erkennbar ist. Des Weiteren würde die Nichterhebung von Gebühren in ausgesetzten Verfahren im Ergebnis die Rückkehr zur früheren Rechtslage im Verwaltungsprozess bedeuten, die der Gesetzgeber des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 mit Wirkung zum 1. Juli 2004 gerade beseitigen wollte.
Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Nach Nr. 5114 dieses Verzeichnisses entsteht vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensgebühr. Nach dem nun auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Pauschalgebührensystem wird die Verfahrensgebühr pauschal für das Verfahren als Ganzes erhoben, unabhängig davon, welche Besonderheiten das Verfahren aufweist. Eine Ermäßigung dieser Gebühr ist lediglich aufgrund der abschließend genannten Voraussetzungen der Nr. 5115 dieses Verzeichnisses möglich.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert, nach dem sich die Höhe der Gebühr richtet, nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 auf 21 930 000 festgesetzt. Davon entfallen auf die Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, die jeweils an dem Verfahren mit einem Anteil von 15 000 beteiligt sind ein Betrag in Höhe von 230,19 .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Halama