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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2004 - 3 A 3/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 A 3/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19 680 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Rücknahme der Widerklage ist kostenmäßig ohne Bedeutung, da die Widerklage nur hilfsweise erhoben war und durch die Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.