Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - EnVR 59/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 59/15 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 2. Februar 2017 beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015, Az. VI-3 Kart 117/14 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.053.030,21 EUR festgesetzt
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gegeneinander aufzuheben.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Unterschrift
Limperg Strohn Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 11.11.2015; VI-3 Kart 117/14 [V]