BVerwG
28. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2007 - 9 A 9/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 9/07 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.