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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.01.2002 - 6 W (pat) 1/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 1/01 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 1/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 08 376.1-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 01 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Aufnahmevorrichtung
Anmeldetag: 5. März 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 23, Beschreibung Seiten 1 bis 8 und 9 Blatt Zeichnung (Figuren 1 bis 11), alles eingegangen am 18. Dezember 2001.
Gründe
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 5. März 1996 mit der Bezeichnung "Aufnahmevorrichtung" eingegangene Patentanmeldung 196 08 376.1-25 mit Beschluß vom 20. Juli 2000 aus den Gründen des Bescheids vom 19. Januar 2000 zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte, zurückgewiesen. Bei dem Bescheid handelt es sich um die Niederschrift über die Anhörung vom 19. Januar 2000, in der die Anmelderin aufgefordert wurde, eine Reinschrift der in der Anhörung erarbeiteten Ansprüche sowie eine hieran angepaßte Beschreibung einzureichen. Im Prüfungsverfahren sind von der Prüfungsstelle zum Stand der Technik die nachveröffentlichte DE 195 13 153 A1 mit älterem Zeitrang, die DE 28 18 314 C2, die DE 27 55 923 C2, die DE 38 36 748 A1, die DE 33 16 847 A1, die DE 24 55 199 A1, die DE 94 09 085 U1, die EP 0 661 224 A1, die EP 0 621 376 A1, die US-Patentschrift 5 107 566, die US-Patentschrift 4 868 948 und die US-Patentschrift 3 688 479 in Betracht gezogen worden.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Erklärung vom 17. Oktober 2001 den Gegenstand der ursprünglichen Ansprüche 30 bis 39 abgeteilt und am 18. Dezember 2001 neue Unterlagen zur vorliegenden Stammanmeldung eingereicht. Die Anmelderin beantragt,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 23, Beschreibung Seiten 1 bis 8 und 9 Blatt Zeichnung (Figuren 1 bis 11), alles eingegangen am 18. Dezember 2001 zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Aufnahmevorrichtung für Abfälle aller Art im privaten und gewerblichen Bereich mit einem von einem Motor (2, 102, 202) antreibbaren Radialgebläserad (8, 108, 208), in welches ein Saugkanal (5, 105, 205) mündet, wobei das Radialgebläserad (8, 108, 208) in einem Gebläsegehäuse (11) angeordnet ist und als Zerkleinerungswerkzeug für den durch den Saugkanal (5, 105, 205) hindurch zum Radialgebläserad (8, 108, 208) gelangenden Abfall ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in einer sich in Umfangsrichtung des Radialgebläserads (8, 108, 208) erstreckenden Wand des Gebläsegehäuses (11) eine Auswurföffnung vorgesehen ist, an die sich ein Auswurfkanal (13, 113, 213) anschließt, und zusätzlich eine Ausblasöffnung vorgesehen ist, an die sich ein Blaskanal (6, 106, 206) anschließt, und dass die Querschnittsfläche von Auswurföffnung und Ausblasöffnung und/oder die Strömungsrichtung zwischen der Auswurföffnung und der Ausblasöffnung veränderbar ist."
Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 23 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 23 sind zulässig.
Der Anspruch 1 ist gedeckt durch die ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 in Verbindung mit den am Anmeldetag eingereichten Figuren der Zeichnung, zB Fig 1, der Anspruch 2 ergibt sich ebenfalls aus dieser Figur 1 in Verbindung mit Seite 8, Absatz 1 der ursprünglichen Beschreibung, und die Ansprüche 3 bis 23 sind offenbart durch die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 6, 9, 10, 12, 13, 16 bis 23 und 25 bis 29.
2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Die Anmeldung betrifft eine Aufnahmevorrichtung für Abfälle aller Art im privaten und gewerblichen Bereich nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Gemäß den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sieht die Anmelderin es bei ihr bekannten Aufnahmevorrichtungen dieser Art als nachteilig an, daß sie schnell verstopfen, für den Benutzer eine Verletzungsgefahr durch zerschlagenes, sprödbrüchiges Sauggut bestehe und letztlich eine unzureichende Anpassungsfähigkeit an unterschiedliche Anforderungen gegeben sei. Bei einem aus der US-Patentschrift 3 688 479 bekannten Laubsauggerät sieht die Anmelderin es als nachteilig an, daß zusätzlich zur Saugeinrichtung eine Bürstenwalze vorgesehen sei, mit der das Laub am Boden aufgelockert werden soll.
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine Aufnahmevorrichtung für Abfälle aller Art im privaten und gewerblichen Bereich zu schaffen, die eine gute Anpassbarkeit an unterschiedliche Anforderungen sowie eine hohe Häckselleistung hat und häckselfähiges Gut ebenso wie andere Abfälle od.dgl. ohne die Verwendung einer Bürstenwalze störungsfrei aufzunehmen und in ein Sammelbehältnis zu fördern vermag. Außerdem soll die Verstopfungsgefahr vermindert sein. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Aufnahmevorrichtung mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
b) Die Aufnahmevorrichtung entsprechend dem Anspruch 1 ist neu. Mit Ausnahme der US-Patentschrift 3 688 479 zeigt keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Aufnahmevorrichtung, bei der ein Radialgebläserad als Zerkleinerungswerkzeug für den durch den Saugkanal hindurch zum Radialgebläserad gelangenden Abfall ausgebildet ist. Dies gilt auch für die nachveröffentlichte DE 195 13 153 A1 mit älterem Zeitrang, gemäß der das Zerkleinerungswerkzeug und das Radialgebläserad voneinander getrennt angeordnet sind (vgl insbes die dortige Fig 2).
Von der Aufnahmevorrichtung nach der US-Patentschrift 3 688 479 unterscheidet sich die Aufnahmevorrichtung nach dem Anspruch 1 zumindest durch die zusätzliche Ausblasöffnung in der Wand des Gebläsegehäuses, den sich daran anschließenden Blaskanal und die angegebene Veränderbarkeit der Querschnittsfläche von Auswurföffnung und Ausblasöffnung und/oder der Strömungsrichtung zwischen den beiden Öffnungen. c) Die Aufnahmevorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Aufnahmevorrichtungen für Abfälle aller Art anzusehen.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muß die nachveröffentlichte DE 195 13 153 A1 mit älterem Zeitrang außer Betracht bleiben.
Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt lediglich die US-Patentschrift 3 688 479 eine Aufnahmevorrichtung, bei der ein in einem Gebläsegehäuse angeordnetes Radialgebläserad zugleich als Zerkleinerungswerkzeug für den Abfall ausgebildet ist. In der Wand des Gebläsegehäuses ist ein perforierter Abschnitt mit Öffnungen 34a vorgesehen, an den sich ein Auswurfkanal 57 anschließt. Ebenso ist ein Saugkanal 41d vorgesehen, der in das Radialgebläserad mündet. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei dem perforierten Abschnitt um eine Auswurföffnung im Sinne des geltenden Anspruchs 1 handelt. In jedem Fall ist der US-Patentschrift 3 688 479 nichts zu entnehmen, das es dem Fachmann nahelegen könnte, zusätzlich in der Wandung des Gebläsegehäuses eine Ausblasöffnung vorzusehen und darüber hinaus die Querschnittsfläche von Auswurföffnung und Ausblasöffnung und/oder die Strömungsrichtung zwischen der Auswurföffnung und der Ausblasöffnung veränderbar auszubilden.
Eine Anregung für eine Weiterbildung der Aufnahmevorrichtung nach der US-Patentschrift 3 688 479 in Richtung auf den Anspruch 1 erhält der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften. Pauschal ist bezüglich aller der im Verfahren befindlichen Druckschriften nämlich zu sagen, daß keine von ihnen eine Aufnahmevorrichtung betrifft, bei der in der Wand eines Gebläsegehäuses zwei Öffnungen vorgesehen sind, von denen die eine als Auswurföffnung und die andere als Ausblasöffnung dient und wobei die Querschnittsflächen dieser Öffnungen veränderbar sind, so daß die Öffnungen wahlweise zum Blasen oder Saugen ganz oder teilweise geöffnet bzw geschlossen werden können. Allenfalls sind den Entgegenhaltungen Einzelmerkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 zu entnehmen, wie zB der EP 0 621 376 A1, Figur 4, die eine Aufnahmevorrichtung mit einem Blaskanal zeigt, in dem sich eine einstellbare Klappe 23 befindet, wodurch die Blasluft, und nur diese, im Blaskanal (und nicht etwa an der Gehäusewand) reguliert werden kann. Aus diesem Grund kann der Fachmann weder aus einer einzelnen dieser Druckschriften noch aus den Druckschriften in ihrer Gesamtheit eine Anregung erhalten, eine Aufnahmevorrichtung, wie sie die US-Patentschrift 3 688 479 zeigt, die der Aufnahmevorrichtung nach dem Anspruch 1 insofern am nächsten kommt, weil bei ihr ein Saugkanal vorgesehen ist, der in ein Radialgebläserad mündet, das als Zerkleinerungswerkzeug dient, in Richtung auf den Anspruch 1 weiter zu entwickeln.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 23 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Aufnahmevorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Rübel Heyne Riegler Schmidt-Kolb
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