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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.05.2007 - 10 B 19/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 19/07 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 28.02.2007; VGH 13 AS 07.168
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Nolte beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2007 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird durch § 140 Satz 3 FlurbG lediglich für das erstinstanzlich zuständige Flurbereinigungsgericht eine Ausnahme vom sog. Anwaltszwang zugelassen. Die vom Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts mit Schreiben vom 12. April 2007 erteilten Hinweise sind somit auch in diesem Punkt zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Vallendar Dr. Nolte