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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 PKH 2/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 PKH 2/23 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gelsenkirchen; 17.02.2020; 20 K 1034/19 / OVG Münster; 06.10.2022; 15 A 760/20
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 17. Mai 2023 gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. März 2023 (BVerwG 10 PKH 2.22 ) wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
1. Das gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht A gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind der Anhörungsrüge nicht ansatzweise zu entnehmen. Der Vortrag, wonach der Richter am Bundesverwaltungsgericht A von 2007 bis 2015 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen tätig gewesen sei, ist von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO bzw. § 54 Abs. 2 VwGO zu rechtfertigen. Der abgelehnte Richter hat weder an dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022 oder des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 (vgl. § 41 Nr. 6 ZPO) noch bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. § 54 Abs. 2 VwGO) mitgewirkt. Einzelfallbezogene Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Bundesverwaltungsgericht A begründen könnten, macht der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Mai 2023 nicht geltend. Allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht hier auch das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auszulegen und anzuwenden hatte, wie der Kläger vorbringt, reicht für einen Erfolg des Ablehnungsgesuchs offensichtlich nicht aus. Ebenso wenig kam eine Ablehnung der Richterin am Bundesverwaltungsgericht B von Amts wegen nach § 48 ZPO wegen der vom Kläger vorgetragenen früheren Tätigkeit am Kammergericht, wie vom Kläger angeregt, auch nur ansatzweise in Betracht.
2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 20. März 2023 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 10 C 6.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 20. März 2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen des Zugangs zu dem internen Geschäftsverteilungsplan des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2017 keine Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags des anwaltlich nicht vertretenen Klägers lasse sich das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht - wie es erforderlich sei - in groben Zügen erkennen. Soweit der Kläger nunmehr rügt, diese Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht seien überspannt, berührt diese abweichende Rechtsauffassung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags legt der Kläger auch im Folgenden nicht dar. Er greift mit seiner Anhörungsrüge vielmehr erneut die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils an und sieht in der zusätzlichen Annahme des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung durch das Oberverwaltungsgericht weiterhin eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts. Die Anhörungsrüge dient indes weder dazu, eine vorinstanzliche Entscheidung noch einen behaupteten Rechtsfehler des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 B 13.10 - juris Rn. 3 m. w. N.). Nachdem der Senat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss angenommen hat, der Kläger habe auch insoweit keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts aufgeworfen (BA Rn. 11 ff.), bestand für ihn jedenfalls kein Anlass mehr, noch auf die vom Kläger pauschal behaupteten "fehlerhaften Geschäftsverteilungspläne" einzugehen. Ebenso wenig war es entscheidungserheblich, dass dem Kläger nach seinem Vortrag in anderen Fällen Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne früherer Geschäftsjahre gewährt worden sei.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats im Prozesskostenhilfebeschluss zur rechtswegüberschreitenden Sachkompetenz, zur Divergenzrüge und zu den gerügten Verfahrensmängeln (BA Rn. 14 bis 21) macht der Kläger ebenfalls nur seine jeweils abweichende Rechtsauffassung und mithin keine Gehörsverletzung geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.