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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2006 - 7 C 6/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 6/05 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 21.04.2004; OVG 2 R 22/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann und Guttenberger beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. März 2003 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2004 sind unwirksam.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger, der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Drittel der Gerichtskosten; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten waren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO das Verfahren einzustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausgang des Rechtsstreits war bis zum Eintritt der Erledigung offen. Er hing von der Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, zu deren Klärung der Senat die Revision zugelassen hatte.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG.