BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - VIII ZR 270/09
BGH 24. März 2010

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Sachverhalt
Der Kläger liefert Koi-Karpfen an die Beklagte, die eine Lieferung nicht bezahlt. Die Beklagte behauptet, die Fische seien mit Koi-Herpesvirus befallen und hätten ihre Anlage infiziert, weshalb sie Schadensersatz verlangt. Streit besteht über die Kausalität der Lieferung für den Schaden.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Sachverständige entgegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 398 Abs. 1, 402 ZPO nicht erneut angehört, obwohl es deren Gutachten anders würdigte als das Landgericht. Dies verletzt das rechtliche Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei abweichender Würdigung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren ist eine erneute Anhörung zwingend, um Gehörsverletzungen zu vermeiden. Andernfalls droht Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - VIII ZR 270/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 270/09
Entscheidungsdatum : 24. März 2010
Amtliche Quelle :

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