LG Gießen
2. Oktober 2020
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OLG Frankfurt
6. Mai 2021
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BGH
29. Juli 2021
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BGH
13. Januar 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - III ZA 4/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 4/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2021 - 1 W 45/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 6. Mai 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Unterschrift
Herrmann Herr
Vorinstanz
LG Gießen; 02.10.2020; 5 O 44/20 / OLG Frankfurt am Main; 06.05.2021; 1 W 45/20