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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 4 B 26/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 26/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 01.03.2004; OVG 1 M 51/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren sowie das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes werden eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsteller hat seine Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
1. und 15. März 2004 mit Schriftsatz vom 20. April 2004 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Mit der Rücknahme der Beschwerden ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.