BGH
12. August 2011
>
BGH
28. September 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - IX ZB 237/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 237/11 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 28. September 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 8. August 2011 (32 T 1714/11) wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 4 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist nicht ersichtlich.
Die Schuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Unterschrift
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanz
AG Landshut; 09.05.2011; IN 1114/09 / LG Landshut; 08.08.2011; 32 T 1714/11