VG Freiburg
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VGH Baden-Württemberg
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BVerwG
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BVerwG
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2005 - 1 C 19/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 19/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 21.07.2004; VGH 11 S 535/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. November 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Januar 2004 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch den Beklagten entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Wertansätzen, die der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327) für Klagen gegen Ausweisungen vorsieht (Nr. 8.2), nämlich den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte Festsetzung des doppelten Auffangwertes (im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger wegen der dadurch angeblich bedingten Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, da Ausweisungen regelmäßig mit erheblichen und einschneidenden Änderungen für die Betroffenen verbunden sind.