BGH
26. November 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 5 AR (VS) 70/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 AR (VS) 70/19 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 24. April 2019 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Kammergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung wegen unterbliebener Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf ist nicht statthaft (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet und auch diese nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 5 ARs 6/11; vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Unterschrift
Mutzbauer König Berger
Mosbacher Köhler