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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.09.2003 - 21 W (pat) 310/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 310/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 310/02 Verkündet am 18. September 2003 (Aktenzeichen) Beyer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
…
BPatG 154 6.70 hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 4. Mai 1994 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 14. Mai 1993 (P 43 16 216.9) beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 17. November 1994 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Sicherheitsgurtanordnung mit einem sich zum Fahrzeugdach erstreckenden Sicherheitsgurt" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 8. Mai 2002 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt nach Hauptantrag der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
"Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3), der sich in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9) erstreckt, wobei für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1) der Aufrollautomat (10, 47) im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder an einer Säule (48) des Fahrzeugaufbaus an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt ist, und mit mindestens einer Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3), die am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des Fahrzeuginsassen (1) angeordnet ist, und von wo der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomat (10, 47) geführt wird, wobei an der Stelle (8) eine Aufnahme (42) für einen Schlossbestandteil an dem Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen ist."
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Akten verwiesen.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
"Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3), der sich in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9) erstreckt, wobei für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1) der Aufrollautomat (10, 47) im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder an einer Säule (48) des Fahrzeugaufbaus an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt ist, und mit mindestens einer Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3), die am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des Fahrzeuginsassen (1) angeordnet ist, und von wo der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomaten (10, 47) geführt wird, wobei dem Sicherheitsgurt (3, 44) zwei Steckzungen zugeordnet sind, die in beiderseits des Fahrzeuginsassen angeordneten Steckschlössern (6, 7) arretierbar sind und an der Stelle (8) eine Aufnahme (42) für die Steckzungen an dem dem Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen ist."
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3, die den Ansprüchen 3 und 4 nach Hauptantrag entsprechen, wird auf die Akten verwiesen.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Sicherheitsgurtanordnung mit einem sich zum Fahrzeugdach erstreckenden Sicherheitsgurt zu schaffen, die ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheitsfunktion durch einfache Maßnahmen eine Verringerung der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums mit den angegebenen Nachteilen vermeidet (Patentschrift Spalte 1, Absatz [0007]).
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1) EP 0 494 009 A1 D2) DE 39 31 696 A1 und D3) US PS 3 819 197.
Hierzu führt die Einsprechende im wesentlichen aus, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D1 dem Fachmann durch die Druckschrift D2 oder D3 nahegelegt werde. Denn in D2 und auch in D3 seien bereits Sicherheitsgurtanordnungen mit einem Gurtaufroller offenbart, der im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches festgelegt sei. Was die Aufnahme für einen Schlossbestandteil an der Gurtumlenkstelle im Fahrzeugdach betreffe, so sei dies eine naheliegende Maßnahme, da der Sicherheitsgurt beim Ablegen durch den Benutzer von der Aufrollfeder ohnedies bis an diese Stelle gezogen werde, so daß sich das Vorsehen einer Aufnahme hier anbiete. Das Anbringen einer Aufnahme für mehrere (zwei) Steckzungen, wie gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag vorgesehen, ergebe sich zwangsweise für den Fall, daß zwei Zungen vorliegen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag, im übrigen gemäß der Patentschrift, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum Hauptantrag, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin führt im wesentlichen aus, daß aus der Druckschrift D1 zwar verschiedene Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 bekannt seien, die entscheidenden Merkmale aber weder vorweggenommen noch durch diese nahegelegt werden. Es seien dies die Anbringung des Aufrollautomaten im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches oder an einer Säule des Fahrzeugaufbaus, sowie das Vorsehen einer Aufnahme für einen Schlossbestandteil an der Umlenkstelle am Fahrzeugdach. Beim Gegenstand von D1 setze die Befestigungsart für den Aufrollautomaten einen speziellen, dort vorhandenen, doppelwandigen Karosserieaufbau voraus, der beim Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erforderlich sei.
Die beim Gegenstand von D1 des weiteren vorgesehene Ablagemöglichkeit (gemäß Figur 2) für den nicht angelegten Sicherheitsgurt lege nicht die Aufnahme an der Umlenkstelle beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nahe, denn bei diesem Stand der Technik sei der Anbringungspunkt (Pos. 55 in Figur 2) weit von der Umlenkstelle (bei Pos. 46) abgesetzt. Für die beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgesehene Aufnahme für mehrere Steckzungen gebe es im Stand der Technik überhaupt kein Vorbild, so daß dieser Anspruch in jedem Fall patentfähig sein müsse.
Der Gegenstand der Druckschrift D2 habe mit der Befestigung eines Sicherheitsgurtes für einen mittleren Fahrzeugsitz nichts zu tun, dort sei ein zusätzlicher Aufrollgurt vorgesehen, der ein Vorklappen der Sitzrückenlehne im Falle eines Frontalaufpralls verhindern solle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im einzelnen dargelegt, so daß der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch führt auch zum Erfolg.
A. Hauptantrag 1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Er findet seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1 und 5, der Begriff "Aufnahme" ist in der erteilten Beschreibung Spalte 2, Zeile 57 offenbart.
2.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, aber er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 lautet:
Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3). a) Der Sicherheitsgurt (3) erstreckt sich in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9); b) für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1) ist der Aufrollautomat (10, 47) an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt, und zwar b1) im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder b2) an einer Säule (48) des Fahrzeugaufbaus; c) es ist mindestens eine Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3) vorgesehen, d) die Umlenkung ist am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des Fahrzeuginsassen (1) angeordnet, e) von der Umlenkung wird der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomaten (10, 47) geführt, f) an der Stelle (8) ist eine Aufnahme (42) für einen Schlossbestandteil an dem dem Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen.
Aus der Druckschrift D1 ist eine Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen mit einem Sicherheitsgurt bekannt (Figur 1, Bezeichnung), bei der sich der Sicherheitsgurt in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (48) zu einer Stelle (46) des Fahrzeugdaches (15,11) erstreckt (vgl. Figur 1; entspricht Merkmal a)). Des weiteren ist für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (43) der Aufrollautomat (48) an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt (Figur 1; entspricht Merkmal b)) und es ist mindestens eine Umlenkung (46) für den Sicherheitsgurt (42) vorgesehen ( Umlenkpunkt 46 in Figur 1; entspricht Merkmal c)). Diese Umlenkung ist am Fahrzeugdach außerhalb des Kopfbereichs des Fahrzeuginsassen (43) angeordnet (Figur 1, der Umlenkpunkt 46 ist links (von vorne gesehen) neben dem Kopf des Insassen (43) angebracht; entspricht Merkmal d)). Von dieser Umlenkung (46) wird der Sicherheitsgurt (42) zu dem Aufrollautomaten (48) geführt (Figur 1; entspricht Merkmal e)).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die alternativen Merkmale b1), b2) und durch das Merkmal f).
Diese Merkmale vermögen jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit zu stützen.
Beim Gegenstand der Druckschrift D1, wie er in Figur 1 dargestellt ist, besteht die Karosserie (10) aus dem Dachabschnitt (11), dem rückwärtigen Fensterausschnitt (12), einer äußeren Seitenwand (13) und einer inneren Seitenwand (14). Die innere Seitenwand (14) und der Dachabschnitt (11) sind auf Höhe des oberen Randes des Fensterausschnitts (12) miteinander verbunden und bilden eine Strebe (15) für den Aufbau (Spalte 2, Zeile 35 bis 40). Aus Figur 5 ist ein Querschnitt von diesem Aufbau zu sehen. Der hier interessierende Einbauort für den Gurtaufroller ist gemäß der Beschreibung (Spalte 3, Zeile 32 bis 36) einerseits "an der Strebe (15) des Aufbaus" und andererseits, wie der Figur 1 zu entnehmen ist, in dem aus Innenwand (14) und Außenwand (13) bestehenden zweischaligen Aufbau festgelegt und zwar derart, daß er sich außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindet. Es ist dem Fachmann, das ist hier der mit der Herstellung und Entwicklung von Sicherheitsgurtsystemen befaßte Ingenieur, der selbstverständlich die Aufbaustrukturen von Kfz-Karosserien kennt, klar, daß Verankerungspunkte von Sicherheitsgurtsystemen, zu denen auch der Aufrollautomat gehört, nur an Teilen vorgesehen werden können, die im Crash-Fall die auftretenden hohen Kräfte aufnehmen können. Dünne Karosseriebleche sind dazu nicht geeignet. Deshalb ist auch beim Gegenstand von D1 der Anbringungsort schon aus den genannten Gründen im Bereich der Querstrebe (15) nahe dem oder im doppelschaligen Aufbau bestehend aus den Wänden (13) und (14) vorgesehen. Wenn sich nun herausstellt, daß z.B. bei einer Fahrzeugneuentwicklung der aus D1 bekannte Anbringungsort für den Aufrollautomaten nicht zur Verfügung steht, weil dort beispielsweise Seitenfenster anzubringen sind, so wird der Fachmann zwangsweise nach einem anderen Ort suchen müssen und zwar einen Ort, der ebenfalls die Nutzhöhe des Kfz-Innenraums nicht beeinträchtigt. Dabei bietet sich ihm in diesem speziellen Fall als Einbauort für die hinteren Gurte als nächstliegende Möglichkeit z.B. die C-Säule an, zumal er schon aufgrund seiner täglichen Routinearbeiten weiß, daß Aufrollautomaten häufig in Säulen, z.B. auch der B-Säule, untergebracht werden. Das heißt, das Festlegen eines Aufrollautomaten an einer Säule des Fahrzeugaufbaus gemäß Merkmal b2) ist eine naheliegender Ausgestaltung der aus D1 bekannten Anordnung. Desweiteren ist beim Gegenstand von D1 an der Position 55 (siehe Figur 1) eine Befestigungsanordnung (beim Gegenstand des Anspruchs 1 im Merkmal f) Aufnahme genannt) für einen Schlossbestandteil an einem an dem dem Aufrollautomaten abgewandten Ende des Sicherheitsgurts vorgesehen. Diese befindet sich in gewissem Abstand von der Stelle 46 am Dach, an der die Umlenkung des Sicherheitsgurtes zum Automaten erfolgt. Beim Gegenstand des Anspruchs 1 befindet sich gemäß Merkmal f) eine vergleichbare Aufnahme unmittelbar an der genannten Umlenkstelle (dort mit 8 bezeichnet). Auch dieses Merkmal stellt eine für den Fachmann naheliegende Ausgestaltung dar, die sich schon aus der Funktionsweise eines in Rede stehenden Sicherheitsgurtsystems heraus anbietet. Wird nämlich ein Sicherheitsgurt - hier ein allgemein bekannter sog. Dreipunktgurt - für den mittleren, hinten sitzenden, Fahrgast abgeschnallt und losgelassen, so zieht die Gurtaufrollfeder im Aufrollautomaten den Gurt ein, bis ein Schlossbestandteil, in aller Regel die mit dem Gurt verbundene Zunge, an der Umlenk-Stelle am Dach (Stelle 8 beim Gegenstand des Anspruchs 1, Pos. 46 beim Gegenstand von D1) anliegt und der Einzug gestoppt wird, weil die Zunge nicht durch die Stelle 8 gezogen werden kann. Dabei könnte es der Fachmann bewenden lassen, das Gurtband wäre aus dem Nutzbereich des Fahrzeuginnenraums entfernt und würde nicht mehr stören. Stellt sich nunmehr aber im praktischen Einsatz heraus, daß die unfixierte Schlosszunge im Fahrbetrieb z.B. fibriert, klappert oder sonstige Geräusche erzeugt, so wird der Fachmann die Zunge fixieren und zwar an der Stelle, an
der sie sowieso zur Anlage kommt. Daß das mittels einer Aufnahme erfolgt, ist rein handwerkliches Tun. Wenn die Patentinhaberin hier einwendet, daß das Erfinderische dieser Maßnahme gerade darin liege, daß die "Stelle 8" beim Gegenstand des Anspruchs 1 ausgewählt sei (Merkmal f)), wohingegen beim Gegenstand von D1 ein abgesetzter Ort 55 herangezogen werde, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Wahl des Ortes für die Schlossteilaufnahme richtet sich nach den jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Sicherheitsgurtsystems und des Fahrzeugs. Ist z.B. die Umlenkung, die "Stelle 8 bzw. 46", für die es im Patentanspruch 1 keine speziellere Angabe gibt, als daß sie am Dach außerhalb des Kopfbereichs des Fahrzeuginsassen angeordnet ist, zu weit vom Griffbereich des Insassen entfernt, so scheidet dieser Ort für die Aufnahme aus, er muß an eine andere Stelle - im Griffbereich des Fahrzeuginsassen - gelegt werden, die dann nicht mehr identisch ist mit der "Stelle 8". Die sinnvolle Wahl des Ortes für die Aufnahme muß vom Durchschnittsfachmann erwartet werden - erfinderischer Überlegungen bedarf es dazu nicht.
Nach allem ist der Anspruch 1 schon deshalb nicht patentfähig, weil sein Gegenstand bereits in der einen Variante (gemäß Merkmal b2) dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt ist, auf die zweite Variante (gemäß Merkmal b1) kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.
Es vermag aber auch dieses Merkmal nicht die erfinderische Tätigkeit zu stützen, da auch dieses dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt ist.
Aus z.B. der Druckschrift D2 weiß der Fachmann, daß es grundsätzlich möglich ist, im hinteren Dachbereich eines Kraftfahrzeugs Aufrollautomaten für Gurte anzubringen (vgl. Spalte 2, Zeile 1 bis 3 in Verbindung mit der Figur, Pos. 14). Dabei ist es unerheblich, daß der Automat (14) in D2 die Sitzlehne festhält, entscheidend ist, daß in D2 eine Anregung für den Platz eines Aufrollautomaten im hinteren Dachbereich gezeigt wird, wobei es sich bei diesem Automaten um die gleiche
Bauart handelt wie sie auch bei Sicherheitsgurten verwendet wird (Spalte 1, Zeile 63, 64). Auch aus der Druckschrift D3 ist die Anbringung eines Aufrollautomaten am hinteren Dachbereich bekannt (vgl. Figur 1, Pos. 38, Spalte 3, Zeile 5 bis 7).
Auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher Merkmale führt zu keinem anderen Ergebnis, da jedes Merkmal nur die ihm eigenen Eigenschaften entfaltet und es zu keiner synergistischen Wirkung kommt.
Die Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem Hauptanspruch.
B. Hilfsantrag
1.) Ob der geltende Patentanspruch 1 formal zulässig ist mag ebenso dahinstehen wie die Frage der Neuheit, denn dieser Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der nach Merkmalen gegliederte Anspruch 1 lautet:
Sicherheitsgurtanordnung für einen Fahrzeuginsassen (1) mit einem Sicherheitsgurt (3). a) Der Sicherheitsgurt (3) erstreckt sich in Zugverbindung mit einem Aufrollautomaten (10, 47) zu einer Stelle (8) des Fahrzeugdaches (9); b) für den auf einem mittleren Fahrzeugsitz befindlichen Fahrzeuginsassen (1) ist der Aufrollautomat (10, 47) an einem außerhalb der Nutzhöhe des Fahrzeuginnenraums befindlichen Ort festgelegt, und zwar b1) im Bereich einer Hinterkante des Fahrzeugdaches (9) oder b2) an einer Säule (48) des Fahrzeugaufbaus; c) es ist mindestens eine Umlenkung für den Sicherheitsgurt (3) vorgesehen, d) die Umlenkung ist am Fahrzeugdach (9) außerhalb des Kopfbereiches des Fahrzeuginsassen (1) angeordnet,
e) von der Umlenkung wird der Sicherheitsgurt (3) zu dem Aufrollautomaten (10, 47) geführt, g) dem Sicherheitsgurt (3, 44) sind zwei Steckzungen zugeordnet, die in beiderseits des Fahrzeuginsassen angeordneten Steckschlössern (6, 7) arretierbar sind, f) an der Stelle (8) ist eine Aufnahme (42) für die Steckzungen an dem dem Aufrollautomaten (47) abgekehrten Ende des Schultergurts (44) vorgesehen.
Er unterscheidet sich damit durch die Merkmale f) und g) vom Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
Bezüglich der Merkmale a) bis e) gelten die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag sinngemäß auch hier.
Das Merkmal g) ist aus dem Stand der Technik nach D1 bekannt, denn auch dort (vgl. Figur 1, Schließzapfen 45 und 41) sind dem Sicherheitsgurtband zwei Steckzungen zugeordnet, die in beiderseits des Fahrzeuginsassen angeordneten Steckschlössern arretiert sind.
Das Merkmal f) nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Merkmal f) nach Hauptantrag dadurch, daß nunmehr die Aufnahme an der Stelle 8 für die Steckzungen vorgesehen ist, was in Verbindung mit Merkmal g) zwei Zungen bedeutet.
Die vorstehenden Ausführungen zum Merkmal f) nach Hauptantrag bezüglich des Ortes für die Aufnahme gelten damit vollinhaltlich auch hier.
Was die Ausgestaltung der Aufnahme für zwei Steckzungen betrifft, so vermag auch das nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen, denn der Fachmann wird, wenn er dies für erforderlich hält, jede der vorhandenen Steckzungen fixieren und
zwar aus den gleichen Gründen nach denen er eine Zunge fixiert, und dann - bei mehreren - die Aufnahme eben so ausgestalten, daß sie alle festgehalten sind.
Wenn die Patentinhaberin hier einwendet, gerade die D1 (Figur 2) zeige, daß der Fachmann bei zwei vorhandenen Steckzungen, den Anbringungsort von der "Stelle 8 bzw. 46" abgesetzt habe, so vermag auch das nicht zu überzeugen.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, richtet sich der Fachmann bei der Wahl des Anbringungsortes nach den jeweiligen Gegebenheiten des Sicherheitsgurtsystems und des Fahrzeugs. Handelt es sich bei dem System nach D1, Figur 2, beispielsweise um eine Gurtanordnung bei der die eine Gurtschlosszunge nicht vollständig frei auf dem Gurtband gleiten kann, sondern nur bis zu einem an dem Gurtband angebrachten Sperrelement, damit das Gurtband nicht vollständig eingezogen wird, so muß der Fachmann das bei seinen Überlegungen hinsichtlich einer Festlegung der Steckzungen berücksichtigen. Dies gehört zu seinem routinemäßigen Handeln und führt im Falle eines Sperrelements am Gurtband zu einer Anordnung wie beim Stand der Technik - also zu einem abgesetzten Befestigungspunkt, weil ansonsten ein Stück Gurtband, nämlich das Stück vom Sperrelement bis zur zweiten Schlosszunge und die zweite Schlosszunge selbst, störend frei im Innenraum hängen würden. Hat der Fachmann aber ein Gurtband bei dem kein Sperrelement auf dem Band angebracht ist, so wird, wie zum Hauptantrag ausgeführt, das Gurtband eingezogen bis beide Steckzungen an der "Stelle 8 bzw. 46" anliegen, was bedeutet, daß die Aufnahme in selbstverständlicher Weise eben für die Halterung zweier Steckzungen an der Stelle 8 auszulegen ist.
Auch eine gemeinsame Betrachtung sämtlicher Merkmale führt zu keinem anderen Ergebnis, da jedes Merkmal nur die ihm eigenen Eigenschaften entfaltet und es zu keiner synergistischen Wirkung kommt.
Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch.
Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner
Pr