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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.07.2025 - 19 W (pat) 1/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 1/23 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:160725B19Wpat1.23.0 betreffend das Patent 10 2016 110 951
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Univ. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 15. Juni 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Anmeldung ist das Patent 10 2016 110 951 mit der Bezeichnung "Sicherheitsprüfspitze" erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 31. Januar 2019 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 31. Oktober 2019 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, insbesondere nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Mit am Ende der Anhörung vom 21. September 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 35 des DPMA das Patent im Umfang des Hauptantrags vom 18. November 2020 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 7. Dezember 2022 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Der Bevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2022 aufzuheben und das Patent 10 2016 110 951 in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vortrag der Einsprechenden nimmt hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Patentfähigkeit auf folgende Dokumente Bezug:
D1 EP 2 211 188 B1 D2 DE 10 2012 205 352 A1 D3 DE 40 37 812 A1 D4 DE 33 35 788 A1 D5 DE 10 2010 018 242 A1 D6 DE 10 2008 014 177 A1 D7 DE 10 2013 222 709 A1 D8 DE 89 09 511 U1 D9 CH 524 145 A D10 BEHA AMPROBE: Produktkatalog 2012/2013 - Mess- und Prüfgeräte, abgerufen unter: https://www.yumpu.com/de/document/read/3393606/behaamprobe-hauptkatalog 2013-industrievertretung-r-, Inhaltsverzeichnis sowie Seiten 1.2 bis 1.7 und 18.1 bis 18.6 D11 … Kontakttechnik GmbH & Co. KG: einseitiges Datenblatt - Item no.: 2009-174, datiert 29.03.2012, abgerufen unter: URL: https://docs.rs-online.com/a40d/0900766b810900b4.pdf D11A … : Gebäudetechnik (Katalog), Ausgabe 2016/2017, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis sowie Seiten 2 bis 66 D12 DIN EN 61010-031 (VDE 0411-031): Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 031: Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum elektrischen Messen und Prüfen (IEC 61010- 031:2015), Juli 2015, Seiten 1 bis 89
Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung des in den Dokumenten D11 und D11A gezeigten Produkts des … 2009-174 Prüfadapters geltend gemacht.
Die von der Patentabteilung für bestandsfähig erachteten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 in der Fassung nach Hauptantrag vom 18. November 2020 - im Folgenden als geltende Ansprüche 1 und 3 bezeichnet - lauten:
1. Sicherheitsprüfspitze (1) zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen: a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen Bauteils (6), b) wenigstens einen durch Isolationsmaterial (29) elektrisch isolierten Prüfkontaktabschnitt (2), in dem der Prüfkontakt (20) zumindest teilweise angeordnet ist und aus dem der Prüfkontakt (20) mit einer Spitze (21) herausragt, c) wenigstens einen durch Isolationsmaterial (39) elektrisch isolierten Handhabungsabschnitt (3), d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt (3) her elektrisch zugänglichen Verbindungskontakt (30) zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt (30) elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist, e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, über das Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am Außenumfang hervorstehende Schürze (5) zur Bildung eines Hindernisses, gekennzeichnet durch folgendes Merkmal f): f) die Längsachse (28) des Prüfkontaktes (20) fluchtet nicht mit der Längsachse (38) des Verbindungskontaktes (30).
3. Sicherheitsprüfspitze (1) zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen: a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen Bauteils (6), b) wenigstens einen durch Isolationsmaterial (29) elektrisch isolierten Prüfkontaktabschnitt (2), in dem der Prüfkontakt (20) zumindest teilweise angeordnet ist und aus dem der Prüfkontakt (20) mit einer Spitze (21) herausragt, c) wenigstens einen durch Isolationsmaterial (39) elektrisch isolierten Handhabungsabschnitt (3), d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt (3) her elektrisch zugänglichen Verbindungskontakt (30) zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt (30) elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist, e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, über das Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am Außenumfang hervorstehende Schürze (5) zur Bildung eines Hindernisses, f) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze (1), gekennzeichnet durch folgendes Merkmal g): g) die Schürze (5) weist entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze (1) einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze (1) auf.
Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 bzw. 3 jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 und 4 bis 23 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents in der von der Patentabteilung als bestandsfähig erachteten geltenden Fassung nach Hauptantrag vom 18. November 2020 patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft eine Sicherheitsprüfspitze zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen (Streitpatentschrift, veröffentlicht als DE 10 2016 110 951 B4, Absatz 0001), wobei derartige Sicherheitsprüfspitzen folgende Merkmale aufwiesen:
a) wenigstens einen Prüfkontakt zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils, b) wenigstens einen durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten Prüfkontaktabschnitt, in dem der Prüfkontakt zumindest teilweise angeordnet sei und aus dem der Prüfkontakt mit einer Spitze herausrage, c) wenigstens einen durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten Handhabungsabschnitt, d) wenigstens einen von dem Handhabungsabschnitt her elektrisch zugänglichen Verbindungskontakt zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze mit einem elektrischen Prüfgerät, wobei der Verbindungskontakt elektrisch mit dem Prüfkontakt verbunden sei, und e) wenigstens eine zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des Prüfkontaktes angeordnete, über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze zur Bildung eines Hindernisses.
Derartige Prüfspitzen seien aus der elektrischen Messtechnik allgemein bekannt, wozu auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D4 verwiesen wird (Absatz 0002).
2. Aufgabe der Erfindung sei es, eine Prüfspitze anzugeben, die bei hoher Sicherheit für den Anwender eine besondere Eignung zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Installationseinrichtungen, z. B. Installationen mit Reihenklemmen, aufweise (Streitpatentschrift, Absatz 0003).
3. Diese Aufgabe soll gemäß dem geltenden Anspruchssatz durch eine Sicherheitsprüfspitze nach Anspruch 1 sowie eine Sicherheitsprüfspitze nach Anspruch 3 gelöst werden.
Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lautet unter Hinzufügung einer Gliederung und mit gegenüber der erteilten Fassung kenntlich gemachten Änderungen:
M1 Sicherheitsprüfspitze (1) M2 zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen (6), mit folgenden Merkmalen: M3 a) wenigstens ein Prüfkontakt (20) M4 zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsprüfspitze (1) zu prüfenden elektrischen Bauteils (6), M5a b) wenigstens einen M6 durch Isolationsmaterial (29) elektrisch isolierten M5b Prüfkontaktabschnitt (2), M7 in dem der Prüfkontakt (20) zumindest teilweise angeordnet ist und M8 aus dem der Prüfkontakt (20) mit einer Spitze (21) herausragt, M9a c) wenigstens einen M10 durch Isolationsmaterial (39) elektrisch isolierten M9b Handhabungsabschnitt (3), M11a d) wenigstens einen M12 von dem Handhabungsabschnitt (3) her elektrisch zugänglichen M11b Verbindungskontakt (30) M13 zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze (1) mit einem elektrischen Prüfgerät, M14 wobei der Verbindungskontakt (30) elektrisch mit dem Prüfkontakt (20) verbunden ist, M15a e) wenigstens eine M16 zwischen dem Handhabungsabschnitt (3) und der Spitze (21) des Prüfkontaktes (20) angeordnete, M17 über das Isolationsmaterial (39) des Handhabungsabschnittes (3) am Außenumfang hervorstehende M15b Schürze (5) M18 zur Bildung eines Hindernisses,
gekennzeichnet durch eines oder beide der folgendesn Merkmale f), g):
M19H f) die Längsachse (28) des Prüfkontaktes (20) fluchtet nicht mit der Längsachse (38) des Verbindungskontaktes (30). g) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze (1).
Der gegenüber der erteilten Fassung hinzugetretene nebengeordnete geltende Anspruch 3 weist nach den Merkmalen M1 bis M18 des Anspruchs 1 folgende Merkmale auf: N19H f) die Schürze (5) umgibt nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze (1),
gekennzeichnet durch folgendes Merkmal g):
N20H g) die Schürze (5) weist entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze (1) einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze (1) auf.
4. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat hier als zuständige Fachperson eine Diplomingenieurin bzw. einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von handgehaltenem elektrischen Messzubehör, insbesondere Sicherheitsprüfspitzen, und vertieften Kenntnissen der dafür geltenden Sicherheitsbestimmungen.
5. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen der Fachperson zu den Angaben in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3 zugrunde:
5.1 Die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift zeigen ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, bei dem die Merkmale der beanspruchten Sicherheitsprüfspitze zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen nach den Ansprüchen 1 und 3 exemplarisch verwirklicht und gut zu erkennen sind.
Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen gemäß Absätzen 0039 bis 0043, 0045
und 0046 durch den Senat
5.2 Gemäß den Merkmalen M1 und M2 wird eine Sicherheitsprüfspitze 1 beansprucht, die zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen 6 geeignet sein soll. Dem Begriff "Sicherheitsprüfspitze" (Merkmal M1) und dem Verwendungszweck (Merkmal M2) entnimmt die Fachperson bereits, dass die Prüfspitze eine diese benutzende Person bei der bestimmungsgemäßen Verwendung vor dem Kontakt mit potentiell gesundheits- bzw. lebensgefährdenden stromführenden Teilen der zu prüfenden elektrischen Bauteile schützen soll, indem sie mit ihrer Hand nicht vom Handhabungsabschnitt versehentlich in den Prüfkontaktabschnitt abrutschen kann, wenn sie die Sicherheitsprüfspitze gegen ein zu prüfendes elektrisches Bauteil drückt (Absätze 0005 und 0006).
Eine Realisierung dieser Sicherheitsfunktion erkennt die Fachperson in den Merkmalen M15a bis M18, wonach zwischen Handhabungsabschnitt und der Spitze des Prüfkontaktes wenigstens eine hervorstehende isolierende Schürze ein Hindernis gegen versehentliches Abrutschen in Richtung der Spitze bildet (Absatz 0006; siehe hierzu Abschnitt II. 5.7).
Weitere zu berücksichtigende Anforderungen zu den erforderlichen konstruktiven Einzelheiten einer derartigen Sicherheitsprüfspitze mit einem Hindernis, das einen Schutz gegen direktes Berühren aus allen üblichen Zugriffsrichtungen gewähren soll, entnimmt die Fachperson pflichtgemäß insbesondere der Norm DIN EN 61010- 031 "Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum elektrischen Messen und Prüfen" (D12), deren Vorschriften laut Absatz 0005 der Streitpatentschrift erfüllt sein sollen.
5.3 Gemäß den Merkmalen M3 und M4 weist die Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Prüfkontakt 20 zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsprüfspitze 1 zu prüfenden elektrischen Bauteils 6 auf. Wie am besten bei dem in Figur 7 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel zu erkennen, ist der Prüfkontakt 20 der elektrisch leitende Teil des Prüfkontaktabschnitts 2, der bis auf die herausragende Spitze 21 vom Isolationsmaterial umhüllt ist.
Figur 7 der Streitpatentschrift mit Hervorhebung und Ergänzungen durch den Senat
5.4 Gemäß den Merkmalen M5a, M5b und M6 bis M8 weist die Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Prüfkontaktabschnitt 2 auf, der durch Isolationsmaterial 29 elektrisch isoliert ist. Im Prüfkontaktabschnitt ist der Prüfkontakt 20 zumindest teilweise angeordnet und ragt daraus mit einer Spitze 21 heraus, was insbesondere auch beim dem in Figur 7 gezeigten Ausführungsbeispiel realisiert und gut zu erkennen ist.
5.5 Gemäß den Merkmalen M9a, M9b und M10 weist die Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Handhabungsabschnitt 3 auf, der durch Isolationsmaterial 39 elektrisch isoliert ist. Für die Fachperson ist selbstverständlich, dass die Sicherheitsprüfspitze in diesem Bereich durch die benutzende Person gehalten wird und zum Schutz vor Strom führenden Teilen des jeweils zu prüfenden elektrischen Bauteils elektrisch zu isolieren ist. Welchen Anforderungen der Handhabungsabschnitt dazu genügen muss bzw. wie er konkret ausgebildet sein kann, entnimmt die Fachperson den entsprechenden einschlägigen Normen, insbesondere der im Streitpatent zitierten D12.
5.6 Gemäß den Merkmalen M11a, M11b und M12 bis M14 beinhaltet die Sicherheitsprüfspitze wenigstens einen Verbindungskontakt 30 zum elektrischen Verbinden mit einem elektrischen Prüfgerät, der elektrisch leitend mit dem Prüfkontakt 20 verbunden ist.
Die Angabe im Merkmal M12, wonach der Verbindungskontakt von dem Handhabungsabschnitt 3 her elektrisch zugänglichen sein soll, versteht die Fachperson dahingehend, dass die Sicherheitsprüfspitze kein permanent angeschlossenes Anschlusskabel aufweist, sondern auf ihrer dem zu prüfenden Bauteil abgewandten Seite eine fachübliche temporäre Kontaktierungsmöglichkeit besteht, mit der gemäß Absatz 0029 beispielsweise ein mit dem elektrischen Prüfgerät leitend verbundenes Kabel mit einem Stecker, z. B. Bananenstecker bzw.
Feder- oder Lamellenstecker, an einer korrespondierenden Buchse schnell und einfach angeschlossen werden kann.
5.7 Gemäß den Merkmalen M15a, M15b und M16 bis M18 weist die Sicherheitsprüfspitze wenigstens eine Schürze 5 zur Bildung eines Hindernisses auf. Neben der in den Merkmalen M16 und M17 anspruchsgemäß vorgegebenen Ausgestaltung, wonach die Schürze zwischen dem Handhabungsabschnitt 3 und der Spitze 21 des Prüfkontaktes 20 angeordnet sein und über das Isolationsmaterial 39 des Handhabungsabschnittes 3 am Außenumfang hervorstehen soll, wird die Fachperson pflichtgemäß die in den entsprechenden Normen, insbesondere die in der im Streitpatent zitierten D12 vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen für handgehaltenes Messzubehör zum Messen und Prüfen berücksichtigen.
Die in den Figuren 1 bis 7, 10 bis 19 und 24 bis 29 des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiele zeigen exemplarisch verschiedene hindernisbildende Schürzen, die der Fachperson einen Eindruck der Realisierungsbandbreite der in den Ansprüchen und der Beschreibung verbal allgemein bzw. abstrakt beschriebenen Geometrie vermitteln.
Figuren 1 und 5 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat 5.8 Gemäß dem kennzeichneten Merkmal M19H der Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 fluchtet die Längsachse 28 des Prüfkontaktes 20 nicht mit der Längsachse 38 des Verbindungskontaktes 30.
Wie der Fachperson bekannt ist und auch im Streitpatent in Absatz 0010 angegeben wird, fluchten zwei Achsen nur dann miteinander, wenn zwischen ihnen kein radialer Versatz und kein Winkelversatz vorhanden ist und dementsprechend die eine Achse genau in der Verlängerung der anderen Achse liegt.
Die Fachperson erkennt, dass im Rahmen der technischen Lehre des Streitpatents diese Maßnahme eine der Möglichkeiten bzw. Voraussetzungen darstellt, eine höhere Packungsdichte beim Anschließen von Sicherheitsprüfspitzen an benachbarte Reihenklemmen zu erzielen (Absatz 0009), was insbesondere bei den in den Figuren 10 und 11 dargestellten Ausführungsbeispielen zu erkennen ist:
Figuren 10 und 11 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
5.9 Gemäß dem Merkmal N19H des geltenden Anspruchs 3 umgibt die Schürze 5 nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1. Die Fachperson erkennt, dass die Schürze 5 die Sicherheitsprüfspitze 1 nicht vollständig bzw. um 360° einschließt, sondern i. W. in einer teilkreisförmigen Art, was ebenfalls eine der Möglichkeiten darstellt, eine höhere Packungsdichte beim Anschließen von Sicherheitsprüfspitzen an benachbarte Reihenklemmen zu erzielen (Absätze 0009 und 0012).
Wie diese geometrische Vorgabe realisiert werden kann, ist exemplarischen in den Figuren 1 und 5 gezeigt (siehe hierzu die obigen Ausführungen zur Schürze in Abschnitt 5.7).
5.10 Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal N20H des geltenden Anspruchs 3 weist die Schürze 5 entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze 1 einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze 1 auf. Auch diese geometrische Vorgabe ist anhand der in den Figuren 1 bis 7, 10 bis 19 und 24 bis 29 des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiele exemplarisch gezeigt und in den Absätzen 0030 bis 0033 und 0046 beschrieben.
Figuren 12 und 16 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat
6. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 23 gehen nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG): Die im geltenden Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind zulässig, da im kennzeichnenden Teil die Und/Oder-Kombination samt einer der beiden alternativen Gegenstandsmerkmale gestrichen wurde und nur noch die Alternative des Gliederungspunktes f) mit dem Merkmal M19H beansprucht wird.
Der in der geltenden Anspruchsfassung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen hinzugetretene nebengeordnete Patentanspruch 3 basiert in zulässiger Weise auf dem ursprünglichen Anspruch 1, indem das andere der beiden alternativen kennzeichnenden Gegenstandsmerkmale samt der Und/Oder- Kombination gestrichen wurde und nur noch der ursprüngliche Gliederungspunkt g) als Gliederungspunktes f), aber nunmehr als Oberbegriffsmerkmal N19H beansprucht wird sowie zusätzlich der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 17 als (einziges) kennzeichnendes Merkmal N20H aufgenommen wurde.
Der Gegenstand des geltenden abhängigen Patentanspruchs 2 entspricht dem im ursprünglichen Patentanspruch 1 mit dem Gliederungszeichen g) bezeichneten Merkmal. Die abhängigen Patentansprüche 4 bis 23 sind bis auf die erforderliche Anpassung der Nummerierung und der Rückbezüge mit den Ansprüchen 2 bis 21 der ursprünglich eingereichten Unterlagen identisch.
Die Beschreibung und Figuren des vorliegenden geltenden Antrags entsprechen ebenfalls der ursprünglich eingereichten Fassung.
Die geltenden Unterlagen sind damit zulässig.
7. Der zweifellos auf einem Gebiet der Technik liegende und gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik als patentfähig, da er gegenüber diesem neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).
7.1 Der Stand der Technik nach der am 27. Oktober 2011 veröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift D5 (DE 10 2010 018 242 A1) betrifft u. a. einen elektrischen Steckkontakt, insbesondere einen Prüfadapter, mit einem ersten Bereich zur elektrischen Kontaktierung mit einem elektrischen Anschluss, insbesondere mit einem Messgerät, und einem zweiten Bereich zur elektrischen Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter, wobei die beiden Bereiche miteinander elektrisch leitend verbunden sind (Absätze 0001 und 0002 sowie Zusammenfassung, 1. Absatz).
Um einen elektrischen Steckkontakt anzugeben, der einfacher im Aufbau und zuverlässiger in der Anwendung ist, wird vorgeschlagen, dass der zweite Bereich als eine, insbesondere zylindrische, Steckhülse ausgebildet ist, die in deren Kontaktbereich mit dem elektrischen Leiter und parallel zu deren Längsachse verlaufend ein Langloch und einen diesem diametral gegenüberliegenden Längsschlitz aufweist. Darüber hinaus ist auch ein System angegeben, bestehend aus einem elektrischen Steckkontakt und einem elektrischen Leiter, insbesondere Strombalken bzw. Stromschiene, wobei in dem elektrischen Leiter ein eckiges, insbesondere viereckiges, Loch zur Aufnahme der, insbesondere zylindrischen, Steckhülse in deren Einstecklage ausgebildet ist (Zusammenfassung sowie Absätze 0001 und 0003).
Die Figuren 1a bis 1c zeigen drei Ausführungsbeispiele des elektrischen Steckkontakts der D5, jeweils als gesamte Einheit (in den Figuren links dargestellt) und die bevorzugt aus einem einstückigen gerollten Blechteil bestehende, als zylindrische Steckhülse ausgebildete Innenkomponente des Prüfadapters (in den Figuren rechts dargestellt). Figur 2 zeigt die bestimmungsgemäße Verwendung der elektrischen Steckkontakte als Prüfadapter bei der Messung nebeneinander an einer Reihenklemmenanordnung 14 (Absätze 0033 bis 0045).
Figuren 1a bis 1c und 2 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen durch den Senat
7.1.1 Aus der Druckschrift D5 ist in Worten des geltenden Anspruchs 1 Folgendes bekannt:
M1Teil Sicherheitsprüfspitze ("Steckkontakt", "Prüfadapter")
Bei dem auch als Prüfadapter bezeichneten elektrischen Steckkontakt der Druckschrift D5 handelt es sich nicht um eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da der Aspekt der Sicherheit hinsichtlich der unbeabsichtigten Berührung stromführender Teile der zu prüfenden Bauteile weder thematisiert wird noch eine Ausgestaltung zur sicheren Handhabung, wie beispielsweise in der Norm D12 vorgeschrieben (vgl. oben Abschnitt II. 5.2), erkennbar oder erforderlich ist.
M2 zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen ("Reihenklemme 14"), Der Prüfadapter der D5 dient zur elektrischen Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter 8 (Strombalken, Stromschiene) einer Reihenklemme 14 (Figuren 2 bis 4 i. V. m. den Absätzen 0040 bis 0042).
mit folgenden Merkmalen:
M3 a) wenigstens ein Prüfkontakt M4Teil zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils ("Leiter 8", "Reihenklemme 14"),
Absatz 0033: "… einen zweiten Bereich 6 zur elektrischen Kontaktierung mit einem elektrischen Leiter 8 …" und Absatz 0034: "Der zweite Bereich 6 ist als eine zylindrische Steckhülse ausgebildet, die in deren Kontaktbereich mit dem elektrischen Leiter 8 ein parallel zu deren Längsachse 6.1 verlaufendes Langloch 10 aufweist, wobei die Dimensionen des Langlochs 10 und die des elektrischen Leiters 8 derart aufeinander abgestimmt sind, dass das Langloch 10 in der Einstecklage des Prüfadapters den elektrischen Leiter 8 in Längsachsenrichtung der Steckhülse 6 beidseitig überragt. Siehe hierzu insbesondere Fig. 3 und Fig. 4."
M5a b) wenigstens einen M6 durch Isolationsmaterial ("Kunststoff") elektrisch isolierten M5b Prüfkontaktabschnitt, M7 in dem der Prüfkontakt (6) zumindest teilweise angeordnet ist und M8 aus dem der Prüfkontakt (6) mit einer Spitze ("Anlaufschräge 6.3") herausragt,
Dem Prüfkontaktabschnitt 2 des Streitpatents entspricht in D5 der untere, im Querschnitt rechteckige Teil der insgesamt als Handhabe 2 bezeichneten Komponente aus einem Isolierwerkstoff, hier Kunststoff, der den Prüfkontakt (Absatz 0034 "…zweite Bereich 6 … zylindrische Steckhülse…") umschließt und aus dem der Prüfkontakt teilweise herausragt (Figuren 1a bis 1c und Absätze 0033 und 0034). Das freie Ende des zweiten Bereichs 6 zur elektrischen Kontaktierung mit dem elektrischen Leiter 8 weist eine Anlaufschräge 6.3 auf, die als Spitze im Sinne des Streitpatents verstanden werden kann (Figuren 1a bis 1c und Absatz 0041).
M9a c) wenigstens einen M10 durch Isolationsmaterial ("Kunststoff") elektrisch isolierten M9b Handhabungsabschnitt ("Handhabe 2"),
Dem Handhabungsabschnitt 3 des Streitpatents entspricht in D5 der obere, im Querschnitt runde Teil der insgesamt als Handhabe 2 bezeichneten Komponente aus einem Isolierwerkstoff, hier Kunststoff, der die Steckhülse 6 umschließt (Figuren 1a bis 3 und Absatz 0033).
M11a d) wenigstens einen M12 von dem Handhabungsabschnitt (2) her elektrisch zugänglichen M11b Verbindungskontakt (4) M13Teil zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsprüfspitze mit einem elektrischen Prüfgerät,
Absatz 0033: "Die Handhabe 2 umschließt dabei einen ersten Bereich 4 zur elektrischen Kontaktierung mit einem nicht dargestellten Messgerät vollständig…" i. V. m. den Figuren 1a bis 3.
M14 wobei der Verbindungskontakt (4) elektrisch mit dem Prüfkontakt (6) verbunden ist, Der als Verbindungskontakt fungierende ersten Bereich 4 und der als Prüfkontakt fungierende zweite Bereich 6 sind Teile eines elektrisch leitenden einstückigen Bauteils und somit zwangsläufig elektrisch leitend miteinander verbunden (Absatz 0033: "Die beiden Bereiche 4, 6 sind miteinander elektrisch leitend verbunden." i. V. m. dem jeweils auf der rechten Seite der Figuren 1a bis 1c gezeigten Bauteil).
M15a e) wenigstens eine M16 zwischen dem Handhabungsabschnitt (2) und der Spitze (6.3) des Prüfkontaktes (6) angeordnete, M17 über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes (2) am Außenumfang hervorstehende M15b Schürze M18 zur Bildung eines Hindernisses, wobei
Die rampenförmige Verbreiterung bzw. Schräge des Isolierwerkstoffs, die zwischen der Handhabe 2 und der Spitze 6.3 des Prüfkontaktes 6 angeordnet ist (rot hervorgehoben, Pfeil), bildet keine Schürze im Sinne des Streitpatents. Aufgrund der Schräge der Verbreiterung ist ein Hindernis im Sinne des Streitpatents (Absätze 0005, 0044 und 0045) und der Norm D12, das Sicherheit gegen Abrutschen der Benutzerfinger gewährleisten würde, damit offensichtlich nicht gegeben. Dies wir auch dadurch verdeutlicht, dass die Handhabe 2 nicht nur oberhalb der Schräge, sondern auch unterhalb in dem der Reihenklemme zugewandten Bereich als Handhabe bezeichnet wird.
M19H f) die Längsachse (6.1) des Prüfkontaktes (6) fluchtet nicht mit der Längsachse (4.1) des Verbindungskontaktes (4).
Dass die Längsachse 6.1 des als Prüfkontakt wirkenden zweiten Bereichs 6 nicht mit der Längsachse 4.1 des als Verbindungskontakt 4 fungierenden ersten Bereichs 4 fluchtet, ist insbesondere in Figur 1a gezeigt und in Absatz 0033 beschrieben: "Die Längsachsen 4.1 und 6.1 der beiden Bereiche 4, 6 verlaufen zueinander seitlich versetzt und parallel…".
Nicht entnehmbar sind der Druckschrift D5 damit die Teile der Merkmale M1, M4 und M13, da ein Steckkontakt, insbesondere ein Prüfadapter beschrieben wird und keine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents bzw. der Norm D12, auf welche das Streitpatent Bezug nimmt. Darüber hinaus sind in der Druckschrift D5 nicht offenbart die Merkmale M15a bis M18, wonach eine über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis bilden soll.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Druckschrift D5 neu.
7.1.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre der D5 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von der D5 ist keine Veranlassung für die Fachperson erkennbar, den elektrischen Steckkontakt in Richtung auf eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents zu verändern, um die Bediensicherheit für den Anwender zu erhöhen und damit die fehlenden Merkmale, insbesondere eine streitpatentgemäße hindernisbildende Schürze, zu realisieren. Denn in D5 ist ausschließlich die Verwendung des elektrischen Steckkontakts als Prüfadapter an einer Reihenklemmenanordnung beschrieben, bei der aufgrund der Bauweise mit tiefliegenden elektrisch leitenden bzw. stromführenden Kontakten (elektrischer Leiter 8, Strombalken, Stromschiene), zu denen lediglich über enge und tiefe Kanäle ein Zugang für den Prüfadapter besteht, eine Berührung durch die Hand bzw. Finger der benutzenden Person ausgeschlossen ist, wie insbesondere in den Figuren 2 bis 4 zu erkennen ist.
Figuren 3 und 4 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen durch den Senat
Demgegenüber ist im Streitpatent zwar ebenfalls exemplarisch die Verwendung der dortigen Sicherheitsprüfspitze an Reihenklemmen ausführlich beschrieben, jedoch sollen mit dieser Sicherheitsprüfspitze auch andere Anwendungen ermöglicht werden (nur beispielgebende Nennung in Absatz 0003 der Streitpatentschrift: "…zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Installationseinrichtungen, z.B. Installationen mit Reihenklemmen…"), die hinsichtlich der Sicherheit höhere Anforderungen an die Prüfspitze stellen und damit eine entsprechende gegenständliche Ausgestaltung als Sicherheitsprüfspitze erfordern. Die zu lösende Aufgabe des Streitpatents besteht gerade darin, zwar das Prüfen elektrischer Signale an bei nahe beieinanderliegenden Prüföffnungen von elektrischen Installationseinrichtungen wie Reihenklemmen zu ermöglichen bzw. weiter zu verbessern (Streitpatentschrift, Absätze 0003, 0007, 0013, 0014, 0030 und 0031), aber trotzdem hohe Sicherheit für den Anwender zu gewährleisten und dazu insbesondere die Anforderungen der Norm DIN EN 61010-031 (D12) zu erfüllen (Streitpatentschrift, Absätze 0005, 0044 und 0045).
Eine Anregung oder einen Hinweis darauf, den Steckkontakt der D5 nicht nur als Prüfadapter zum Einstecken in Reihenklemmen, sondern auch für weitere Messungen zu verwenden, bei denen die Sicherheitsanforderungen für handgehaltenes Messzubehör erfüllt werden müssten, erhält die Fachperson in der D5 nicht. Dementsprechend hat sie somit ausgehend von der D5 keine Veranlassung, eine zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des Prüfkontaktes angeordnete und über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze zur Bildung eines Hindernisses gemäß den Merkmalen M15a bis M18 vorzusehen.
Selbst wenn die Fachperson ausgehend von der D5 die Absicht hätte, den dort beschriebenen Prüfadapter auch für andere Anwendungen mit berührbaren, exponierten spannungsführenden und damit potentiell gesundheits- oder lebensgefährdenden Teilen nutzbar zu machen und dazu die Norm DIN EN 61010- 031 (D12) berücksichtigen müsste, würde sie zur Überzeugung des Senats nicht zu der streitpatentgemäßen Lösung mit einer hindernisbildenden Schürze gemäß den Merkmalen M15a bis M18 gelangen. Vielmehr würde sie erkennen, dass jedwede zusätzlichen Hindernisse dieser Art die Abmessungen des Prüfadapters senkrecht zur Längsachse vergrößern würden, was einen bestimmungsgemäßen Einsatz mehrerer elektrischer Steckkontakte nebeneinander an Reihenklemmen verhindern würde, weshalb die Fachperson die Druckschrift D5 als Ausgangspunkt für eine derartige erweiterte Anwendung verwerfen würde.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des übrigen im Verfahren befindlichen Standes der Technik, in dem keine hindernisbildenden Schürzen offenbart sind, die es in Kombination mit dem Prüfadapter der D5 ermöglichen würden, an diesem entsprechende hindernisbildende Schürzen derart anzubringen, dass weiterhin ein bestimmungsgemäßer Einsatz an Reihenklemmen möglich wäre, bei dem mehrere Prüfadapter mit hoher Packungsdichte auf engstem Raum platziert werden könnten.
Nach alledem gelangt die Fachperson ausgehend von der Druckschrift D5 weder aus ihrem Fachwissen heraus noch durch Zusammenschau mit einem anderen Dokument des vorliegenden Standes der Technik in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.
7.2 Das Dokument D10, ein Auszug aus dem Produktkatalog des Unternehmens BEHA AMPROBE aus dem Jahr 2012/2013, zeigt und beschreibt stichpunktartig auf den Seiten 18.1 bis 18.6 "Messzubehör - Für eine "sichere" Verbindung".
7.2.1 Keines der in diesem Katalogauszug angebotenen Produkte offenbart - entgegen der Ansicht der Einsprechenden - eine Sicherheitsprüfspitze mit allen im Anspruch 1 genannten Merkmalen:
• Seite 18.2 zeigt hochflexible Messleitungen (SML 4, SML 4W, ML 4G) mit beidseitigen Sicherheits- bzw. Bananensteckern, jedoch keine Sicherheitsprüfspitze.
• Die auf den Seiten 18.3 und 18.4 oben dargestellten Prüfspitzen (PSK 2- Set, PSL 4, PSS 2, Astaco®) offenbaren zumindest nicht das Merkmal M19H, wonach die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des Verbindungskontaktes fluchten darf.
• Bei den auf den Seiten 18.5 und 18.6 oben dargestellten Artikeln handelt es sich um Klemmen (Krokodil- und Abgreifklemmen) und damit um Messzubehör, das noch weiter abliegt von der streitpatentgemäßen Sicherheitsprüfspitze als die anderen von der Einsprechenden genannten Messzubehörartikel der D10.
• Die auf Seite 18.4 Mitte gezeigte - von der Einsprechenden als neuheitsschädlich bezeichnete - Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 stellt das einzige im Katalogauszug D10 gezeigte Messzubehör dar, bei dem die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des Verbindungskontaktes fluchtet, wie im kennzeichnenden Merkmal M19H gefordert, jedoch ohne die Sicherheitsprüfspitze gemäß Anspruch 1 vollständig neuheitsschädlich vorweg zu nehmen. So weist die Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 folgende Merkmale auf:
M1Teil Sicherheitsprüfspitze ("Sicherheitsklemmprüfspitze")
Bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 handelt es sich nicht um eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da diese an ihrem, dem Bauteil D10, Ausschnitt zugewandten Ende, keine Spitze am aus Seite 18.4, Mitte Prüfkontakt aufweist, sondern eine ausfahrbare Klemme, bestehend aus zwei Drahthaken (Federdrahtklammer).
M2 zum Prüfen elektrischer Signale an elektrischen Bauteilen,
Diesen Verwendungszweck liest die Fachperson bei der Gesamtdarstellung und insbesondere bei dem Wortbestandteil "-prüf-" sowie dem Verweis auf "DIN VDE 0411/EN 61010/IEC 61010" mit.
mit folgenden Merkmalen:
M3 a) wenigstens ein Prüfkontakt M4Teil zum elektrischen Kontaktieren eines mit der Sicherheitsklemmprüfspitze zu prüfenden elektrischen Bauteils,
Diese Funktionsangabe des Prüfkontakts liest die Fachperson insbesondere bei den Wortbestandteilen "-prüf-" und "Messkreis-", der Gesamtbeschreibung zur SKP41 sowie dem Verweis auf "DIN VDE 0411/EN 61010/IEC 61010" mit.
M5a b) wenigstens einen M6 durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten M5b Prüfkontaktabschnitt, M7 in dem der Prüfkontakt zumindest teilweise angeordnet ist und M8Teil aus dem der Prüfkontakt mit einer Spitze Klemme bei Betätigung herausragt,
Dem Prüfkontaktabschnitt 2 des Streitpatents entspricht bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 der vordere (distale, auf dem Foto obere) längliche, zylinderförmige rote bzw. schwarze Abschnitt, der die Drahtklemme umgibt. Dieser Abschnitt besteht - für die Fachperson selbstverständlich - aus Isolationsmaterial ("Federdrahtklammer mit flexiblem, isoliertem Schaft").
D10, Seite 18.4 Mitte mit Ergänzungen durch die Einsprechende Die Fachperson - der die Funktionsweise derartiger Klemmprüfspitzen bekannt ist - entnimmt der Darstellung der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41, dass der Prüfkontakt im Ruhezustand ganz und nur bei Betätigung teilweise im isolierten Prüfkontaktabschnitt angeordnet ist, wobei der Prüfkontakt mit einer Klemme statt Spitze herausragt.
M9a c) wenigstens einen M10 durch Isolationsmaterial elektrisch isolierten M9b Handhabungsabschnitt,
Dem Handhabungsabschnitt 3 des Streitpatents entspricht bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 der hintere (auf dem Foto untere) graue Abschnitt. Auch dieser Abschnitt besteht - für die Fachperson selbstverständlich - aus Isolationsmaterial ("Federdrahtklammer mit flexiblem, isoliertem Schaft").
M11a d) wenigstens einen M12 von dem Handhabungsabschnitt her elektrisch zugänglichen M11b Verbindungskontakt M13Teil zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsklemmprüfspitze mit einem elektrischen Prüfgerät,
Der Verbindungskontakt befindet sich in dem Teil des Handhabungsabschnitts, der unter einem spitzen Winkel von der Hauptachse der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 absteht (vgl. obige Darstellung zum Merkmal M8), ist somit vom Handhabungsabschnitt aus elektrisch zugänglich ("Sicherheitsbuchse") und dient zum elektrischen Verbinden der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 mit einem elektrischen Prüfgerät, was die Fachperson bei den Wortbestandteilen "-prüf-" und "Messkreis-" mitliest.
M14 wobei der Verbindungskontakt elektrisch mit dem Prüfkontakt verbunden ist,
Dass der Verbindungskontakt mit dem Prüfkontakt elektrisch verbunden ist, ergibt sich für die Fachperson aufgrund der ihr bekannten Bau- und Funktionsweise der in D10 gezeigten Sicherheitsklemmprüfspitze.
M15a e) wenigstens eine M16Teil im Bereich des Handhabungsabschnitts angeordnete, M17 über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende M15b Schürze M18 zur Bildung eines Hindernisses,
Die im Bereich des Handhabungsabschnitts, senkrecht zur Hauptachse der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41, über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes hervorstehenden (auf dem Foto horizontal orientierten) beiden Stege können zwar als "Schürze" bezeichnet werden. Sie bilden jedoch kein Hindernis im Sinne von Absatz 0005 des Streitpatents bzw. im Sinne der DIN EN 61010-031 (D12), da sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht als Schutz gegen das Abrutschen der Finger der bedienenden Person in Richtung auf das zu prüfende Bauteil und gegen direktes Berühren wirken (Norm D12, Seite 38, Absatz 6.4.3 und Seite 39, Bild 12), vielmehr muss die anwendende Person die Finger sogar auf der dem Bauteil zugewandten Seite der Schürze platzieren, um das Betätigen der Prüfklemme zu ermöglichen. Dokument D10 offenbart mit der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 allenfalls einen "Schutzabstand" entsprechend der Norm D12, Seite 39, Bild 13.
M19H f) die Längsachse des Prüfkontaktes (im Foto senkrecht) fluchtet nicht mit der Längsachse des Verbindungskontaktes (Foto: links unten).
Vielmehr stehen diese beiden Längsachsen bei der SKP41 in einem endlichen Winkel von ca. 45° zueinander (vgl. den oben zum Merkmal M8 wiedergegebenen Ausschnitt aus Seite 18.4 mit Ergänzungen durch die Einsprechende).
Nicht entnehmbar sind auch bei diesem Messzubehör aus dem Katalogauszug D10 damit Teile der Merkmale M1, M4, M8 und M13, da eine Sicherheitsklemmprüfspitze beschrieben wird und nicht eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, sowie Teile des Merkmals M16 und das Merkmal M18, wonach die über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis bilden soll.
• Das auf der Seite 18.6 in der unteren Hälfte dargestellte Zubehörset UNIdreh - das von der Einsprechenden insbesondere in der mündlichen Verhandlung als patenthindernd dargestellt wurde - betrifft selbsthaltende Prüfspitzen für die sichere Kontaktierung z. B. in CEE 16 A- und CEE 32 A- Steckdosen (Drehstrom), welche die Sicherheitsnorm DIN VDE 0411/EN 61010/IEC 61010 erfüllen, wobei die drei Prüfspitzen alle Steckbuchsen gleichzeitig und räumlich nebeneinander kontaktieren können.
D10, Seite 18.6 unten
Wie auf den Fotos zum Zubehörset UNIdreh eindeutig erkennbar ist, offenbaren dessen Prüfspitzen zumindest nicht das Merkmal M19H, wonach die Längsachse des Prüfkontaktes nicht mit der Längsachse des Verbindungskontaktes fluchten darf.
Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik nach dem Katalogauszug D10, Seiten 18.2 bis 18.6, neu.
7.2.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem gesamten in der D10 auf den Seiten 18.2 bis 18.6 gezeigten und beschriebenen Messzubehör auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von den Messzubehörartikeln des Katalogauszugs D10 ist es für die Fachperson nicht naheliegend, die jeweils fehlenden Merkmale zu realisieren:
• Dies ist offensichtlich bei den auf der Seite 18.2 dargestellten Messleitungen mit beidseitigen Sicherheits- bzw. Bananensteckern, die bereits keine Prüfspitze zeigen.
• Es ist auch keine Veranlassung für die Fachperson zu erkennen, die grundsätzliche Bauform der auf den Seiten 18.3 und 18.4 oben dargestellten Prüfspitzen unter Verwirklichung des nicht offenbarten Merkmals M19H zu verändern.
• Ausgehend von den noch weiter vom Streitpatentgegenstand abliegenden, auf Seiten 18.5 und 18.6 oben dargestellten Klemmen (Krokodil- und Abgreifklemmen) ist es der Fachperson offensichtlich nicht nahegelegt, eine Sicherheitsprüfspitze zu entwickeln.
• Eine Veranlassung für eine Umgestaltung der auf Seite 18.4 Mitte dargestellten Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 der D10 in Richtung der Sicherheitsprüfspitze des Streitpatents unter Realisierung der nicht offenbarten - oben aufgeführten - Unterschiedsmerkmale ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn zum einen ist die Umgestaltung der bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP41 vorhandenen Schürze als Hindernis im Sinne des Streitpatents bzw. der Norm D12 zum Schutz gegen direktes Berühren aus allen üblichen Zugriffsrichtungen nicht möglich unter gleichzeitiger Beibehaltung der Funktion zur Bedienung der ausfahrbaren Klemme. Zum anderen ist das Vorsehen einer weiteren Schürze zur Bildung eines entsprechenden Hindernisses bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 weder ohne grundsätzliche Änderung der Bauweise möglich noch für die Sicherheit erforderlich.
• Bei dem auf der Seite 18.6 in der unteren Hälfte dargestellte Zubehörset UNIdreh - das von der Einsprechenden insbesondere in der mündlichen Verhandlung als patenthindernd dargestellt wurde - ist weder eine Anregung noch ein Hinweis erkennbar, das gegenüber der Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 fehlende Merkmal M19H zu realisieren. Da für das Zubehörset UNIdreh als einziger Verwendungszweck die Messung an CEE- Steckdosen angegeben wird und die Geometrie und die Abmessungen der drei Prüfspitzen bereits so optimiert sind, dass diese gleichzeitig und räumlich nebeneinander in den Steckbuchsen platziert werden können sowie dabei die relevante Sicherheitsnorm DIN VDE 0411/EN61010/IEC 61010 erfüllt wird, ist keine Veranlassung für eine grundlegende Änderung der nach dieser vollständigen technischen Lehre gestalteten Prüfspitzen in Richtung streitpatentgemäßer nichtfluchtender Teilbereiche ersichtlich. Eine solche Veranlassung erhält die Fachperson auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik, vielmehr würde die Überlegung zu einer solchen grundlegenden Änderung eine unzulässige rückschauende Betrachtungsweise in Kenntnis der technischen Lehre des Streitpatents darstellen.
Somit gelangt die Fachperson ausgehend vom Katalogauszug D10 weder durch ihr Fachwissen noch durch Zusammenschau mit einem anderen Dokument aus dem vorliegenden Stand der Technik in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.
7.3 Das Dokument D11 ist ein auf 29. März 2012 datiertes Produktdatenblatt für einen sogenannten Prüfadapter ("Test plug adapter") mit der Bezeichnung 2009- 174 und das Dokument D11A ein Katalog mit dem Titel "Gebäudetechnik" aus den Jahren 2016/2017, die beide aus dem Hause der Patentinhaberin stammen.
Die Frage der Zugehörigkeit der Dokumente D11 und D11A zum Stand der Technik bzw. die in diesem Zusammenhang geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des darin beschriebenen Prüfadapters … 2009-174 kann vorliegend dahingestellt bleiben, da diese - selbst bei unterstellter Zugehörigkeit zum Stand der Technik - der Patentfähigkeit der Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 nicht entgegenstehen.
Das Datenblatt D11 zeigt neben der Produktnummer ("Item no.: 2009-174") und der Produktbeschreibung ("Product description: Test plug adapter for test plug 4 mm / 0.157 in Ø for testing TOPJOB® s rail-mounted terminal blocks") in den Kopfzeilen sowie einiger tabellarischer Angaben auf der unteren Seitenhälfte zu Gewicht, Farbe und Dimensionierung eine Abbildung des Adapters. Die Verwendung eines solchen Prüfadapters im TOPJOB® S-Reihenklemmensystem ist laut der Einsprechenden im Katalog der D11A auf Seite 34 an einer Reihenklemme dargestellt.
D11, einziges "Bild"; D11A, Seite 34 mit Hervorhebungen und Ergänzung durch den Senat
7.3.1 Zwar sind in D11/D11A die Merkmale M2 bis M14 und insbesondere das kennzeichnende Merkmal M19H offenbart, wonach die Längsachsen von Prüfkontakt und Verbindungskontakt nicht fluchten sollen, jedoch sind D11/D11A folgende Merkmale nicht entnehmbar: M1 Sicherheitsprüfspitze
Bei dem Prüfadapter der D11 handelt es sich nicht um eine Sicherheitsprüfspitze im Sinne des Streitpatents, da dieser ausschließlich zum elektrischen Abgriff an einer Reihenklemme dient (D11A, Seite 34). Die Prüfadapter ("Test plug adapter") werden hierzu in Aufnahmebuchsen der Reihenklemme eingesteckt, die durch das Gehäusematerial elektrisch isoliert sind. Durch die Aufnahmebuchse kann ein Kontakt zur tief im Inneren des Gehäuses liegenden Stromschiene hergestellt werden. Bei einem solchen Einsatzzweck liegt jedoch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch exponierte leitfähige Teile vor. An der Oberseite der Reihenklemme besteht keine Gefahr der Berührung stromführender Komponenten, da die Aufnahmebuchsen einen zu kleinen Durchmesser aufweisen, als dass bei einem versehentlichen Abrutschen mit einem Finger ein Kontakt hergestellt werden könnte (vgl. dazu auch die analogen Ausführungen zur Druckschrift D5 in II. 7.1.2 a)). Ein davon abweichender Einsatzzweck des Prüfadapters, der einen erhöhten Schutz der Bedienperson erfordern würde, ist aus dem Datenblatt D11 nicht ersichtlich.
M15a e) wenigstens eine M16 zwischen dem Handhabungsabschnitt und der Spitze des Prüfkontaktes angeordnete, M17 über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes am Außenumfang hervorstehende M15b Schürze M18 zur Bildung eines Hindernisses
Der Prüfadapter der D11 offenbart keine Schürze, die über das Isolationsmaterial zur Bildung eines Hindernisses hervorstehen würde, sondern lediglich, dass das Isolationsmaterial i. W. der Form von Prüf- und Verbindungskontakt mit deren nicht fluchtenden parallelversetzten Längsachsen folgt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Formgebung des Prüfadapters der Form eines "zusätzlichen Hindernisses" im Sinne von Absatz 0045 des Streitpatents entspricht, liefert die D11 weder einen Anlass, dass der Prüfadapter als Sicherheitsprüfspitze verwendet werden soll und die gewählte Formgebung als Schutzmaßnahme im Sinne der DIN EN 61010-031 (D12) anzusehen ist, noch ist eine anspruchsgemäße Schürze als Hindernis im Sinne von Absatz 0044 des Streitpatents offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit gegenüber den Dokumenten D11/D1a neu.
7.3.2 Die Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber der technischen Lehre von D11/D11a auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ähnlich wie ausgehend vom Steckkontakt/Prüfadapter der D5 ist es auch ausgehend vom Prüfadapter der Dokumente D11/D1A nicht naheliegend, die Anwendung hinsichtlich handgehaltener Messungen im Sinne einer Sicherheitsprüfspitze zu erweitern und insbesondere eine über das Isolationsmaterial des Handhabungsabschnittes hervorstehende hindernisbildende Schürze vorzusehen. Eine Anregung dazu erhält die Fachperson weder aus dem einseitigen Datenblatt D11 noch aus dem Katalog D11A, wo auf der von der Einsprechenden benannten Seite 34 lediglich die Verwendung als Prüfadapter an einem Reihenklemmensystem dargestellt und kein Hinweis für eine Verwendung mit höheren Sicherheitsanforderungen erkennbar ist. Für die Fachperson besteht vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, die Lehre der D11/D11A mit einem anderen Dokument aus dem Stand der Technik zu kombinieren.
7.4 Die weiteren im Stand der Technik befindlichen Druckschriften D1 bis D4, D6 bis D9 und D12 liegen allesamt weiter ab und vermögen die Patentfähigkeit der Sicherheitsprüfspitze nach geltendem Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen, was die Einsprechende zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht hat.
8. Der im geltenden Anspruchssatz gegenüber der erteilten Fassung eingefügte nebengeordnete Anspruch 3 enthält zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M18 des Anspruchs 1 im Oberbegriff das - im erteilten Anspruch 1 als kennzeichnendes Merkmal g) enthaltene - Merkmal N19H, wonach die Schürze 5 nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1 umgibt, und weiter als einziges kennzeichnende Merkmal N20H eine Konkretisierung der Schürze, wonach diese entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze 1 einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze 1 aufweist.
8.1 Eine Realisierung dieser Merkmale ist in den Ausführungsbeispielen des Streitpatents, die insbesondere in den Figuren 3 bis 5 und 16 exemplarisch gezeigt und in den Absätzen 0012, 0030 bis 0033, 0044 und 0046 beschrieben sind, veranschaulicht.
Figuren 5 und 16 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat Die Figur 5 zeigt eine Sicherheitsprüfspitze 1 in einer Draufsicht auf den Handhabungsabschnitt 3 mit einer Schürze 5, die teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze 1 umgibt, und zwar in einer teilkreisförmigen Art, nämlich im ersten und zweiten Umfangsabschnitt 50 bzw. 52 (Absätze 0030, 0032 und 0044; Merkmal N19H). Figur 16 zeigt in einer Seitenansicht den Versatz des ersten und zweiten Umfangsabschnitts 50 und 52 der Schürze (rot hervorgehoben) entlang ihres Verlaufs um den Umfang einer erfindungsgemäßen Sicherheitsprüfspitze, was in den Absätzen 0030 bis 0033 und 0046 näher erläutert ist (Merkmal N20H).
8.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit in Bezug auf die im Patentanspruch 3 enthaltenen Merkmale M1 bis M18, die mit den Merkmalen M1 bis M18 der Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 1 identisch sind, wird auf die obigen Ausführungen dazu unter Abschnitt II. 7 verwiesen.
Das gegenüber dem geltenden Anspruch 1 zusätzlich vorhandene Merkmal N19H, wonach die Schürze nur teilweise den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze umgibt, ist zwar beispielsweise aus der Entgegenhaltung D10, Seite 18.4 Mitte bekannt, wo die Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 eine solche Schürze zeigt.
D10, Seite 18.4 Mitte mit Ergänzungen durch den Senat
Jedoch ist - abgesehen von den bei der Sicherheitsklemmprüfspitze SKP 41 nicht verwirklichten Teilen der Merkmale M1, M4, M8, M13 und M16 sowie des Merkmals M18, wonach die hervorstehende Schürze ein streitpatentgemäßes Hindernis darstellen soll - das beim geltenden Anspruch 3 hinzugefügte Merkmal N20H (vgl. dazu auch die Auslegung in Abschnitt II. 5.10) nicht aus der D10 bekannt oder nahegelegt. Entsprechendes gilt für die übrigen entgegengehaltenen Dokumente:
Die Dokumente D2, D3, D5 und D11 zeigen bereits keine Schürze einer (Sicherheits-)Prüfspitze im Sinne des Streitpatents, so dass weder Merkmal N19H noch Merkmal N20H offenbart sind.
Die Dokumente D1, D4 bis D9 und D12 zeigen zwar jeweils eine Schürze, die im Sinne des Streitpatents als Hindernis dient, jedoch weder, dass die Schürze den Außenumfang der Sicherheitsprüfspitze nur teilweise umgibt, noch, dass die Schürze entlang ihres Verlaufs um den Umfang der Sicherheitsprüfspitze einen Versatz in Längsrichtung der Sicherheitsprüfspitze aufweist, so dass auch diesen weder Merkmal N19H noch Merkmal N20H entnehmbar sind.
Da insbesondere aus keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen D1 bis D12 die Kombination der Merkmale N19H und N20H hervorgeht, kann auch eine beliebige Zusammenschau des Standes der Technik die Fachperson nicht in naheliegender Weise zur Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 3 führen.
Da die Fachperson auch in keiner der Entgegenhaltungen einen Hinweis oder eine Anregung zur Umgestaltung in Richtung auf die fehlenden Merkmale bekommt, kann die Fachperson nicht ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zur Sicherheitsprüfspitze des geltenden Anspruchs 3 mit der Kombination der Merkmale N19H und N20H gelangen.
9. Mit den tragenden Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die auf diese rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 und 4 bis 23 Bestand.
10. Nach alledem ist das Streitpatent im angefochtenen Beschluss zu Recht in der geltenden Fassung aufrechterhalten worden, so dass die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen war.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Altvater Dr. Haupt Bundespatentgericht
19 W (pat) 1/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am 16. Juli 2025
… Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle