BGH
31. August 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - X ZB 4/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZB 4/21 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
betreffend den notariellen Vorbescheid
in der Übertragungsvertragsangelegenheit
Tenor
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2021 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 verworfen.
Gründe
Der Antrag ist nicht statthaft.
Nach der für den Streitfall maßgeblichen Regelung in § 70 Abs. 1 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die in § 70 Abs.3 FamFG normierten Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen ebenfalls nicht vor.
Die Nichtzulassung durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14, NJW 2014, 2879 Rn. 20). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Unterschrift
Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 01.06.2021; 19 OH 5/21