OLG Frankfurt
23. März 2010
>
BGH
9. Februar 2012
>
BGH
26. Oktober 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.10.2012 - IX ZR 76/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 76/10 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 26. Oktober 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499).
Unterschrift
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 21.10.2008; 2-25 O 478/07 / OLG Frankfurt/Main; 23.03.2010; 6 U 21/09