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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - AnwSt (B) 13/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 13/11 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 29. November 2011 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Mit der Rüge langer Verfahrensdauer und deren im Berufungsverfahren nicht erfolgter Berücksichtigung bei der Ahndung des Pflichtverstoßes zeigt der Rechtsanwalt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 BRAO auf. Der Anwaltsgerichtshof ist in dem angefochtenen Urteil nicht etwa einem (nicht bestehenden) Rechtsgrundsatz gefolgt, wonach Verfahrensverzögerungen sowie der Zeitablauf seit der Pflichtverletzung generell keine Berücksichtigung zugunsten des Rechtsanwalts finden. Vielmehr hat er ersichtlich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bezogen und namentlich mit Blick auf das bis ins Jahr 2008 fortdauernde Strafverfahren (vgl. hierzu § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAO), dessen Länge auch durch zulässiges Verteidigungsverhalten des Rechtsanwalts bedingt gewesen sei, bereits eine unangemessene Verfahrensdauer ausgeschlossen. Diese Wertung begegnet für sich genommen noch keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - AnwSt (R) 17/90, juris Rn. 1). Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts die Anschuldigungsschrift gemäß dem Rechtsgedanken des § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO nach der am 6. Dezember 2007 erfolgten erneuten Aufnahme des Verfahrens etwas früher als geschehen hätte einreichen müssen.
2. Die Zulassung der Beschwerde ist auch nicht deshalb geboten, weil der Rechtsanwalt den absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO wegen Überschreitung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angeordneten Frist geltend macht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch damit nicht aufgeworfen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1977 - AnwSt (B) 15/76, NJW 1977, 1406).
Unterschrift
Kessal-Wulf König Fetzer
Wüllrich Stüer
Vorinstanz
AGH Jena; 18.05.11; AGH 1/10 / Anwaltsgericht Erfurt; 19.03.10; AG 10/08