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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.01.2008 - 25 W (pat) 147/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 147/05 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 42 630
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
SAMBAplus
ist am 19. August 2003 u. a. für die Dienstleistungen
"Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen im Bereich Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 Marken durch Bescheid vom 17. Dezember 2003 ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 teilweise, nämlich für die obengenannten Dienstleistungen zurückgewiesen worden. Der angemeldeten Marke stehe in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da es sich insoweit um eine freihaltebedürftige, unmittelbar beschreibende sachliche Angabe handele.
"SAMBA" sei die lexikalisch nachweisbare und geläufige Bezeichnung für ein populäres Freewareprogramm, das es Endanwendern erlaube, über ein Netzwerk auf gemeinsam genutzte Dateien, Drucker und andere Ressourcen zuzugreifen. Das Wort "plus" bringe in der nachgestellten Form lediglich eine Verstärkung bzw. Bekräftigung zum Ausdruck. Der Aussagegehalt des Begriffes "SAMBApIus" könne daher im Sinne eines "besonders guten SAMBA" wiedergegeben werden.
In Zusammenhang mit den im Tenor genannten Dienstleistungen erweise sich der Ausdruck "SAMBApIus" damit aber als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe in Bezug auf den Gegenstand der Dienstleistungen bzw. die Art und Weise ihrer Erbringung. So könne die Dienstleistung "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software" darauf gerichtet sein, SAMBA in besonders guter Form zugänglich zu machen bzw. unter Verwendung eines besonders guten SAMBA erbracht werden. Die "Dienstleistungen im Bereich Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" könnten mit Hilfe eines besonders guten SAMBA erbracht werden.
Unerheblich sei, dass "SAMBA" auch einen brasilianischen Tanz bezeichne. Zum einen sei ein solches Verständnis vorliegend nicht nahe gelegt; zum anderen wirke eine Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung nicht schutzbegründend, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibe.
Die angemeldete Bezeichnung müsse daher in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen den Konkurrenten der Anmelderin zur freien Verfügung gehalten werden, so das sie insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung auszuschließen sei Ob darüber hinaus auch der Versagungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehe, könne daher dahinstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen.
Bei dem Begriff "SAMBA" handele es sich nicht um einen Fachbegriff im Bereich der EDV-Dienstleistungen wie z. B. "Software" oder "Freeware", mit dem unmittelbar die Art oder die Eigenschaften von EDV-Dienstleistungen beschrieben würden. Vielmehr handele es sich bei "SAMBA" ausschließlich um die Bezeichnung eines brasilianischen Tanzes.
Auch soweit "SAMBA" der Name eines bekannten Freewareprogramms sei, ergebe sich daraus kein beschreibender Sinngehalt in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen. Dass der Name dieses Programms vom Verkehr mit dessen Eigenschaften gleichgesetzt und deshalb direkt im Sinne einer Beschreibung von Software mit diesen Eigenschaften verstanden werde, habe die Markenstelle nicht dargelegt und sei auch nicht zu erwarten. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich daher weder um eine beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch könne ihr die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke auch im Hinblick auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Begriffen "SAMBA" und "plus" zusammen, was für den Verkehr ohne weiteres bereits durch die unterschiedliche Schreibweise beider Begriffe in Groß- bzw. Kleinbuchstaben erkennbar ist. Zwar ist der nachgestellte Bestandteil "plus" als werbeüblicher Hinweis auf ein qualitativ besonders hochwertiges und umfangreiches Dienstleistungsangebot nicht schutzfähig; jedoch verleiht der Bestandteil "SAMBA" der Gesamtbezeichnung die Eignung, als betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können.
Der Bestandteil "SAMBA" bezeichnet in seiner originären Bedeutung einen "aus Brasilien stammenden beschwingten Gesellschaftstanz im 2/4-Takt" (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1430). In dieser Bedeutung kommt dieser Begriff dann aber in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen ganz offensichtlich weder allein noch in Kombination mit "plus" als beschreibende Angabe in Betracht.
Eine Schutzunfähigkeit dieses Begriffs ergibt sich in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen auch nicht daraus, dass jedenfalls dem hier maßgeblich zu beachtenden Fachverkehr "SAMBA" als Name eines Freewareprogramms, d. h. eines frei verfügbaren und veränderbaren Computerprogramms bekannt ist.
Allein der Umstand, dass die von Haus aus kennzeichnungskräftige Bezeichnung "SAMBA" bereits als Kennzeichnung in dem jeweiligen Waren- und/oder Dienstleistungsbereich verwendet wird, nimmt ihr nämlich nicht ihre Schutzfähigkeit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Bezeichnung über ihre Bedeutung als Kennzeichnung eines Softwareprogramms hinaus zu einer beschreibenden Sachangabe (Gattungsbegriff) für eine bestimmte Art von Software entwickelt hätte, mit der sich die zurückgewiesenen beanspruchten Dienstleistungen sachlich befassen könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr meint man, wenn man von dem Softwareprogramm "SAMBA" spricht, eine ganz bestimmte Software von einem bestimmten Hersteller (dem sog. "SAMBA - Team"). Der Begriff "SAMBA" bezeichnet daher vergleichbar anderer bekannter Namen von Computerprogrammen wie z. B. "Excel" oder "Linux" ein konkretes (Software-)Produkt eines bestimmten Herstellers. Die Tatsache, dass es bei der mit "SAMBA" gekennzeichneten Software um ein frei verfügbares und kostenloses Programm handelt, ist für ein Verständnis dieses Begriffs als Produktkennzeichnung und damit als betriebliches Kennzeichen ohne Belang. Soweit die identische Verwendung dieses Zeichens zu einem Irrtum über die betriebliche Zuordnung führen kann, handelt es sich nicht um eine Frage der Schutzfähigkeit der Bezeichnung, sondern ob und ggf. inwieweit durch die Art der Benutzung in bestehende Rechte, insbesondere Kennzeichenrechte Dritter eingegriffen wird. Dies ist aber nicht Gegenstand einer Prüfung im markenrechtlichen Eintragungsverfahren.
Soweit ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Kombination des Begriffs "SAMBA" mit dem schutzunfähigen Bestandteil "plus" ihrem Bedeutungsgehalt nach i. S. von "verbesserter bzw. besonders guter SAMBA-Software" verstehen wird, führt dies ebenfalls nicht von einem Verständnis der Gesamtbezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis weg. Es ist zwar auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich möglich, dass sich schutzfähige Begriffe mit schutzunfähigen Begriffen zu einem insgesamt beschreibenden und damit in Bezug auf die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen schutzunfähigen Gesamtbegriff verbinden können (vgl. BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 180/01 v. 26.02.03 - Linux User). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem nachgestellten Bestandteil "plus" aber lediglich um einen werbeüblichen Hinweis auf ein qualitativ oder auch quantitativ verbessertes oder ergänztes Waren- und Dienstleistungsangebot. Dieser Begriff dient in Verbindung mit Produktkennzeichnungen vor allem dazu, auf eine Verbesserung, Erneuerung bzw. zusätzliche Ausstattung des so gekennzeichneten Produkts hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund liegt dann aber für den Verkehr vorliegend die Annahme nahe, bei den unter Bezeichnung "SAMBAplus" vertriebenen Produkten handele es sich um eine Weiterentwicklung, Erneuerung oder auch eine neue Produktserie einer Marke "SAMBA". Er wird somit aber die so gekennzeichneten Produkte weiterhin einem bestimmten Hersteller der "SAMBA"-Produkte zuordnen und daher in der angemeldeten Bezeichnung keine beschreibende Aussage über Merkmale und Eigenschaften der maßgeblichen Dienstleistungen, sondern weiterhin einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
Der angemeldeten Bezeichnung kann daher weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch handelt es sich um eine beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Kliems Bayer Merzbach
Bb