BVerwG
11. Januar 2005
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BVerwG
1. März 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 A 2002/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 2002/05 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 4 A 2002.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Gatz